Trennung, Scheidung, Scheidungsfolgen - Leseprobe

 

Es folgt ein Auszug aus dem 2. Kapitel des Ratgebers.

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II. Die Weichen werden vor der Trennung gestellt

Für die Zeit des Getrenntlebens, die faktisch mit der Trennung beginnt, hat der Gesetzgeber, anders als bei der Regelung der Scheidungsfolgen, nur vereinzelt gesetzliche Vorschriften vorgesehen. Aus diesem Grunde kommt dem richtigen Verhalten während der Trennung ganz ausschlaggebende Bedeutung zu.


Die Trennung als solche bedarf keiner besonderen gerichtlichen Bestätigung, Getrenntleben liegt dann vor, wenn die Ehegatten sich räumlich und subjektiv mit Trennungsabsicht trennen. Ein Getrenntleben in Rechtssinne ist aber auch unter einem Dach, dem gemeinsamen Haus oder der Wohnung möglich, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber die Einstellung sämtlicher Dienst- und Betreuungsleistungen voraussetzt. 

Aktueller Handlungsbedarf

Suchen Sie Ihren Anwalt nicht erst nach oder kurz vor der Trennung auf, da erfahrungsgemäß die meisten Fehler bis zu diesem Zeitpunkt bereits passiert sind. Eine Trennung kommt selten aus heiterem Himmel, sondern die Familienkrise als Grund der Trennung kündigt sich in der Regel schon lange vorher an, von wenigen Ausnahmen, die die Regel bestätigen, einmal abgesehen. Übersehen Sie nicht die Signale und Warnzeichen, die der Krise vorausgehen oder sie zumindest begleiten. Gerade in familiären Auseinandersetzungen ist rechtzeitiges Handeln der beste Garant für unwiederbringliche Verluste und Schäden, zumal der Gesetzgeber mit der Reform des Güterrechtes auch die Auskunftsverpflichtung auf den Tag der Trennung vorverlagert hat.


Später ist ein planmäßiges Vorgehen in aller Regel nicht mehr möglich. Stehen wirtschaftliche Interessen im Vordergrund der Auseinandersetzung, sollte die anwaltliche Beratung alle Problemfelder umfassen und mit einer Strategieplanung für das weitere Vorgehen verbunden sein. Vorlaufzeiten von mindestens einem bis mehreren Jahren für anspruchsvolle Projekte sind im Wirtschaftsleben nicht außergewöhnlich. Sie sollten es auch in ihrer höchstpersönlichen Angelegenheit sein.


Setzen Sie sich Ziele, besprechen Sie Ihre Prioritäten mit ihrem Anwalt  und definieren Sie klar, was Sie nicht wollen oder was unbedingt vermieden werden muss, beispielsweise die Kinder in den Konflikt zu involvieren.


1.  
Seien Sie sich bewusst, dass Ihr Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, - auch wenn nur eine vorübergehende „Auszeit“ beabsichtigt ist, - vermutlich endgültig sein wird.


Vor Ihrem Auszug sollten Sie deshalb bestrebt sein, sich einen möglichst umfassenden Überblick über die Vermögensverhältnisse sowie den Umfang des Hausrates zu verschaffen. Fertigen Sie Fotokopien von den wichtigsten Unterlagen, machen Sie Fotografien von der Ehewohnung und dem Mobiliar oder besser noch, machen Sie mit Ihrem Ehepartner, am besten unter Hinzuziehung eines Freundes als Zeuge, eine Bestandsaufnahme des ehelichen Hausrates, falls Sie es nicht vorziehen, schon zu diesem Zeitpunkt die Auseinandersetzung vorzunehmen, worauf Sie ab dem Zeitpunkt der Trennung einen Anspruch haben. Die Vereinbarung über die Hausratsauseinandersetzung, die auch formlos wirksam ist, sollten Sie zu Beweiszwecken unbedingt schriftlich festhalten und durch beide Ehepartner unterzeichnen


2.
Steht die Trennung an oder hat sie schon stattgefunden, sollten Sie die nachfolgend angesprochenen Punkte, die nicht abschließend sind, berücksichtigen:


Vergessen Sie Ihre persönlichen Unterlagen nicht (Dokumente, Arbeitspapiere etc.) und versäumen Sie es nicht, sich alle Kontonummern von Girokonten, Sparverträgen, Bausparverträgen und Lebensversicherungen, insbesondere auch Ihres Ehepartners, aufzuschreiben. Später kann es sonst zu Beweisschwierigkeiten kommen.


Besser als ein Auszug ist das Verbleiben in der Wohnung. Derjenige, der bleibt, befindet sich in der Position desjenigen, an den zum Hausrat später Ansprüche gestellt werden. Der ausgezogene Ehepartner muss dagegen die Auseinandersetzung des Hausrats, die Herausgabe persönlicher Sachen oder auch nur dringend benötigter Unterlagen, wird die Herausgabe verweigert, letztendlich gerichtlich durchsetzen.


3.  
Sind Sie bereits aus der Ehewohnung ausgezogen, berücksichtigen Sie die Rechtsfolgen des §§ 1361 b BGB. Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten wird nämlich unwiderleglich vermutet, dass Sie dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen haben.


Bestand diese Absicht ohnehin,  so vergessen Sie nicht, für die Nutzung der Wohnung alsbald eine Vergütung zu fordern, da die rückwirkende Geltendmachung dieses Anspruches voraussetzt, dass ausdrücklich die Änderung der Nutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Miteigentums verlangt wurde.


4. 
Ab Beginn des Getrenntlebens kann der Ehepartner verlangen, dass ihm ein Teil der Wohnung oder gar die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.


Diese Voraussetzungen können gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt wird, was insbesondere in Fällen von Gewaltanwendung regelmäßig gegeben ist. Durch das Gewaltschutzgesetz wurde die Zuweisung der Ehewohnung erheblich erleichtert. Eine Zusammenfassung über Möglichkeiten und gesetzliche Bestimmungen im Einzelnen finden Sie im Downloadbereich unter der Internetadresse www.welt-des-familienrechts.de

5. 
Ihre Bank weiß nichts von Ihrer Trennung. Wurde Ihrem Ehepartner Kontovollmacht einge-räumt, können von Ihrem Konto Abhebungen vorgenommen werden, auch wenn die nicht abgesprochene Überziehung nach der Trennung zu rechtlichen Konsequenzen führen kann. In jedem Fall löst der überraschende Griff in die Kasse beim nächsten Kontoauszug große Überraschung aus. Sie sollten deshalb sofort Ihre Bank informieren, bestehende Vollmachten widerrufen oder Scheckkarten sperren lassen, kurz dafür Sorge tragen, dass keine unberechtigten Verfügungen zulasten des Kontos vorgenommen werden, schliesslich sollten Sie schnellstmöglich in den Besitz Ihrer Überweisungsträger, Schecks etc., gelangen.


Handelt es sich um ein gemeinsames Konto ist zu unterscheiden:


Unproblematisch ist das so genannte Und- Konto, da beide Partner nur gemeinschaftlich verfügen können, einseitige Verfügungen eines Ehepartners sind nicht möglich. Anders beim so genannten Oder-Konto über das jeder Ehegatte allein verfügen kann. Hier besteht allerdings unterhalts- nicht bankrechtlich die Besonderheit, dass Verfügungen zulasten dieses Kontos nur im abgesprochenen Verfügungsrahmen vorgenommen werden dürfen, wird dieser überschritten, besteht ein Anspruch auf Erstattung abgehobener Mehrbeträge, der gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden muss.

Räumt Ihr Ehepartner nach der Trennung ein Konto ab, über das ihm Verfügungsbefugnis eingeräumt war, haben Sie gute Chancen Ihr Geld wieder zu sehen. Anders verhält es sich dann, wenn seine Verfügung im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht blieb. Stellen Sie in diesem Falle spätestens bei der Trennung sicher, dass die Vollmacht entzogen, Scheckkarten eingezogen und sämtliche Maßnahmen für eine Vermeidung solcher Handlungen in der Zukunft getroffen werden.


Vorsorglich sollten Sie Ihrem Ehepartner deshalb schriftlich klarmachen, dass er zu Vermögensdispositionen über das Konto nicht mehr befugt ist, aus Beweisgründen bitte per Einschreiben und Rückschein. Ihre Bank sollten Sie zugleich durch eine Kopie dieses Schreibens informieren.

6.
Falls Sie Ihren Anwalt nicht schon rechtzeitig vor der Trennung aufgesucht haben, ist vor dem Auszug aus der Ehewohnung , also jetzt, der letzte mögliche Zeitpunkt  um irreparable Fehler zu vermeiden.


Die Kosten einer Erstberatung stehen in der Regel außer jedem Verhältnis zu den kostenträchtigen Konsequenzen, die sonst eintreten können.

7.  
Vermeiden Sie in dieser Phase mündliche oder schriftliche Vereinbarungen mit Ihrem Partner, was nicht heißen soll, dass Sie keine Gespräche führen sollen. Im Gegenteil sollten Sie die Kommunikation nie abreißen lassen. Der Tipp beabsichtigt nur, sie vor rechtlichen Verpflichtungen zu warnen, die sie möglicherweise dann eingehen, wenn mündliche oder privatschriftliche Absprachen rechtswirksame Verbindlichkeiten begründen. Vorsorglich sollten Sie keine vorschnellen Zusicherungen abgeben oder eingehen, sondern zunächst einen Vorschlag durch Ihren Anwalt auf rechtliche Unbedenklichkeit prüfen lassen.


Zwar sind Vereinbarungen über Versorgungs- und Zugewinnausgleich, sowie nach dem, ab dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht auch Absprachen über den Unterhalt unwirksam, wenn die Vereinbarungen nicht notariell beurkundet wurden. Vereinbarungen über die Auseinandersetzung des Hausrates oder auch die Nutzung der Wohnung, selbst über das Sorge- und Umgangsrecht der Kinder sind jedoch formlos, selbst mündlich wirksam, wenn im letzteren Fall nicht ausnahmsweise das Kindeswohl tangiert ist.

8.  
Ebenso wie die Aktivseite des Vermögens sollten Sie auch die Passivseite, d.h. die Frage klären, welche Schulden aus der Ehezeit vorhanden sind, insbesondere für welche Schulden Sie persönlich mithaften.

Prüfen Sie, ob Sie alleiniger Schuldner, Mitschuldner oder nur Bürge eines Kredits sind. Stellen Sie Unterlagen, Kreditverträge etc. sicher. Besprechen Sie diese Fragen dringlich mit Ihrem Anwalt.

 
Auch wenn Sie gesamtschuldnerisch für ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen haften, können Sie einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Ehepartner haben, wenn die Mithaftung nicht Ihnen, sondern Ihrem Ehepartner zugute kommt, beispielsweise zur Sicherung eines in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücks oder Geschäfts diente.


Geht die Bank gegen Sie bereits als Mitschuldner oder Bürge vor, gibt es neben dem Freistellungsanspruch gegen den Ehegatten u. U. auch Chancen, aus der Verpflichtung gegenüber der Bank im so genannten Außenverhältnis frei zu kommen, etwa dann, wenn der Bank von vorneherein klar sein musste, dass Sie als vermögensloser und nicht mitarbeitender Ehegatte über keinerlei Mittel verfügten, den Kredit zu bedienen.


Dazu existiert eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die Ihr Anwalt kennt.


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