Mediation, Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit

Selbst in laufenden Gerichtsverfahren kann Mediation noch helfen und zu gütlichen Lösungen führen (Gerichtsnahe Mediation). Der Gesetzgeber hat das erkannt und dem Familiengericht in § 135 FamFG aufgegeben, Mediation zu empfehlen.
 
Stehen rechtliche Streitpunkte dem beiderseits erstrebten Ziel einer Eingung entgegen, erlauben  Schlichtungsverfahren oder Schiedsgerichtsverfahren bei allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten, etwa Zugewinn- und/oder Unterhaltsangelegenheiten rasche Entscheidungen.

Vorteile der Mediation:
  • Mediation sucht durch Verhandlungen zu Lösungen führen, die von beiden Parteien akzeptiert werden
  • Mediation erspart zermürbende und kostenaufwändige Auseinandersetzungen vor Gericht 
  • Mediation erhält familiäre Beziehungen, sie zerschlägt sie nicht.
Vorteile des an die Mediation anschließenden Schlichtungsverfahrens:
  • Verzahnung von Mediation und Schlichtungsverfahren, dadurch organischer Übergang in die Schlichtung
Vorteile des Schiedsgerichtsverfahrens:
  • Verbindliche Entscheidung von Rechtsfragen unter Ausschluss der Öffentlichkeit; d.h. persönliche oder wirtschaftliche Interna werden nicht öffentlich erörtert,  
  • keine langwierigen Prozesse durch die Instanzen,
  • Durch Verzahnung mit Mediation und Schlichtung erhöhte Chancen der Akzeptanz.  

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