Wirtschaftliche Ehescheidung
Es gibt Fälle, in welchen sich Ehepartner insgesamt oder über Teilbereiche der Folgen einer Scheidung zu einigen wünschen, dennoch aber aus verschiedensten Gründen, religiösen, erb- oder gesellschaftsrechtlichen oder schlicht wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht geschieden werden wollen.
In solchen Fällen ist es möglich, sämtliche Scheidungsfolgen, auch den Versorgungsausgleich nach Ihren Wünschen durch
Ehevertrag zu regeln; die rechtliche Grenze der Parteidisposition bildet nur die Sittenwidrigkeit. Wer diese Grenze nicht überschreitet, kann die Folgen und die beabsichtigten Wirkungen einer Scheidung weit-gehend selbst bestimmen.
Durch notarielle Beurkundung der Vereinbarung kann auch ein wirksamer Vollstreckungstitel geschaffen werden, so dass die Vereinbarungen auch vollstreckungsfähig sind und durchgesetzt werden können. (mehr zum
Scheidungsrecht)