Kindesentführung bzw. Kindesentziehung ins Ausland
Wenn ein Elternteil unter Verletzung des hier geltenden Rechts Deutschland mit einem Kind verlässt, so kann der verlassene Elternteil (oder der sonstige Sorgeberechtigte) auf verschiedene Weise versuchen, seine Rechte geltend zu machen.
Schwierig wird es, wenn zwischen Deutschland und dem Land, in dem sich das Kind nunmehr aufhält, keinerlei internationale Vereinbarung zur Lösung solcher Fragen besteht. Es bleibt dann nur die Möglichkeit, die Behörden bzw. die Gerichte des jeweiligen Landes zur Einleitung der erforderlichen Maßnahmen aufzufordern und hierfür ggf. ortsansässige Rechtsanwälte zu beauftragen oder örtlich vorhandene Nichtregierungsorganisationen im Unterstützung zu bitten.
Zwischen Deutschland und ca. 60 anderen Staaten ist das Übereinkommen über die zivil-rechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (Haager Kindesentführungsübereinkommen = HKÜ) in Kraft. Wurde das Kind in eines dieser Länder entführt, so kann die Unterstützung der deutschen Zentralen Behörde in Anspruch genommen werden, die sich mit der jeweiligen Zentralen Behörde des betreffenden Landes in Verbindung setzt. Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten grundsätzlich dazu, die Rückführung der Kinder zu ermöglichen.