Reformvorhaben

Haager Unterhaltskonvention

Die am 23.11.2007 von 50 Staaten verabschiedete Haager Unterhaltskonvention erleichtert die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder gegenüber Unterhaltsschuldnern im Ausland. Vorgesehen ist die Einrichtung zentraler Behörden, die Kinder beim Einfordern ihres Unterhaltes unterstützen soll. In Deutschland wird dies voraussichtlich das Bundesamt für Justiz in Bonn sein. Dieses spürt dann gemeinsam mit der ausländischen Zentralen Behörde den Schuldner auf und sorgt für die Durchsetzung des Kindesunterhaltes vor Ort. Das neue Übereinkommen muss jetzt in den meisten Staaten noch von den Parlamenten angenommen und umgesetzt werden.
Unabhängig von dieser Haager Unterhaltskonvention wird in der EU derzeit eine Verordnung zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im EU-Ausland beraten (sog. EU-Unterhalts-Verordnung). Diese Verordnung soll noch über die Haager Unterhaltskonvention hinausgehen, indem sie eine Vollstreckung unter erleichterten Voraussetzungen durch Abschaffung des komplizierten Vollstreckbarerklärungsverfahren ermöglicht.

Rom III-Verordnung

Gegenwärtig entscheidet jeder Mitgliedstaat nach seinen eigenen Regeln, welches Recht auf eine Ehescheidung anzuwenden ist, wenn ein Ehegatte eine andere Staatsangehörigkeit hat oder wenn das Ehepaar im Ausland lebt. So kann es sein, dass ein deutsch-niederländisches Ehepaar, das in Deutschland lebt, in Deutschland nach deutschem Recht geschieden würde, während dann, wenn der niederländische Ehegatte seinen Scheidungsantrag bei einem niederländischen Gericht stellt, auf die gleiche Scheidung niederländisches Recht zur Anwendung kommen würde.
Die EU-Kommission hat deshalb einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der einheitliche Regelungen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Scheidung mit Auslandsbezug vorsieht. Danach soll jedes Gericht in einem EU-Mitgliedstaat nach den gleichen Regeln entscheiden, welches Recht auf eine Scheidung Anwendung findet. Dies soll vor allem mehr Rechtssicherheit für die betroffenen Ehepaare schaffen.
Außerdem sollen Ehegatten in bestimmten Grenzen sowohl das zuständige Gericht eines EU-Mitgliedstaates als auch das anwendbare Recht wählen können. Die Ehepaare sollen dazu ein recht wählen können, zu dem sie auch einen engen Bezug haben. Das kann das Recht des Staates sein, in dem sie leben oder das Recht des Staates, in dem sie früher gemeinsam gelebt haben, wenn einer von beiden noch dort wohnt. Es könnte auch das Recht des Staates sein, dem einer von beiden angehört oder das Recht, das an dem Ort gilt, an dem der Scheidungsantrag gestellt wird. Dadurch soll zum einen die Autonomie der Parteien gestärkt werden und zum anderen sollen die Parteien mehr Gestaltungsfreiheit erlangen, um angemessene Lösungen für ihre familienrechtlichen Verhältnisse treffen zu können.
Die ganz überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt das Ziel des Verordnungsvorschlages, der allerdings im Detail noch weiter beraten werden muss, insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Gerichte der Mitgliedstaaten ausländisches Recht anwenden können.