Klassischer Ehevertrag
Der konventionelle bzw. klassische
Ehevertrag ist durch Ausschluss bzw. Abänderung gesetzlicher Regelungen gekennzeichnet. Die Wirksamkeit solcher Eheverträge, mit denen beabsichtigt war, gesetzliche Ansprüche eines Ehepartners auszuschließen, wie der gesetzliche Güterstand, der Unterhalt sowie der Versorgungsausgleich stellen immer noch heftig umkämpftes Streitpotenzial und Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung dar.