Erbengemeinschaft
Sind mindestens zwei oder mehr Erben vorhanden, so bildet sich kraft Gesetzes die sogenannte Erbengemeinschaft. Rechtlich handelt es sich um eine Gesamthandsge-meinschaft mit der Folge, daß der Nachlass allen Miterben gemeinschaftlich gehört, d.h. kein Miterbe kann bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses, ohne Zustimmung aller Miterben, sei es durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung über Nachlassgegenstände verfügen.
Da Streitigkeiten in Erbengemeinschaften üblich sind und regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten mit allen damit verbundenen negativen Konsequenzen führen, sollte der Erblasser bestrebt sein eine Erbengemeinschaft zu vermeiden oder klare Vorgaben für die Auseinandersetzung bestimmen. Dafür sind
Verfügungen von Todes wegen geboten.