Ehegattenerbrecht

Der Ehegatte ist mit dem Erblasser nicht verwandt. Er gehört deshalb keiner Erbordnung an, so daß das Gesetz das Ehegattenerbrecht, abhängig vom Güterstand der Ehe, gesondert geregelt hat. Liegt kein Ehevertrag vor, der das Güterrecht abweichend regelt, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Danach erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte sofern Kinder vorhanden sind. Die andere Hälfte des Erbes teilen sich die Kinder zu gleichen Teilen. Anders bei einer notariell vereinbarten Gütertrennung. Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung nur zu einem Viertel, sind nur ein oder zwei Kinder vorhanden, erben der Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen, also bei zwei Kindern zu einem Drittel.