Geschiedenentestament
Sind aus einer geschiedenen Ehe Kinder hervorgegangen, so ergeben sich grundsätzlich die nachfolgenden – meist unerwünschten – Konsequenzen, die durch ein Geschiedenen-Testament vermieden werden können:
Ist das gemeinsame Kind noch minderjährig, übernimmt im Falle des Todes eines Elternteils bei gemeinsamem Sorgerecht der überlebende Elternteil die Verwaltung des dem Kind zugefallenen Erbes. Hier sollte in einer Verfügung von Todes wegen eine familienrechtliche Anordnung getroffen werden, dass das von einem minderjährigen Kind ererbte Vermögen nicht vom geschiedenen Ehegatten verwaltet wird, sondern von einem Vormund bzw. Pfleger, den der Erblasser in seinem Testament benennen sollte.
Es besteht ferner die Gefahr einer indirekten Beteiligung des geschiedenen Ehegatten am eigenen Nachlass. Verstirbt bspw. zunächst der Vater und dann das Kind und beerbt die Mutter das Kind oder ist pflichtteileberechtigt, so wandert Vermögen vom Vater über das Kind zur geschiedenen Ehefrau. Diese Konsequenz kann nur durch testamentarische Verfügung vermieden werden. Soll Ihr Vermögen im Fall Ihres Todes in Ihrer Familie verbleiben und nicht ungewollt dem geschiedenen Ehegatten zufließen, besteht Handlungsbedarf.
Wir erörtern mit Ihnen die erforderlichen Maßnahmen.