Regelungsmöglichkeiten

Bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen muss sich der Erblasser auch darüber Gedanken machen, welche Pflichtteilsberechtigten möglicherweise Ansprüche gegen die Erben stellen werden, wenn sie übergangen werden. Dies gilt auch für so genannte Pflichtteilsergänzungsansprüche, die den Erben in erheblichen Maße belasten können.
Auch die Frage, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer werden soll, sollte der Erblasser zweifelsfrei entscheiden.