Regelungsmöglichkeiten
Bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen muss sich der Erblasser auch darüber Gedanken machen, welche
Pflichtteilsberechtigten möglicherweise Ansprüche gegen die Erben stellen werden, wenn sie übergangen werden. Dies gilt auch für so genannte
Pflichtteilsergänzungsansprüche, die den Erben in erheblichen Maße belasten können.
Auch die Frage, wer Erbe und wer
Vermächtnisnehmer werden soll, sollte der Erblasser zweifelsfrei entscheiden.