Erhebliche Änderungen ergeben sich bspw. im Pflichtteilsrecht.
So werden einerseits die Voraussetzungen des Entzugs des Pflichtteilsrechts neu geregelt andererseits werden durch die neue Stundungsregelung Notverkäufe von Betrieben und Immobilien vermieden , die als Folge der sofortigen Fälligkeit des Pflichtteilsanspruches nach altem Recht eintrat, da Stundung kaum möglich war. Jeder Erbe kann nun eine Stundung durchsetzen, wenn, was bei einem drohenden Zwangsverkauf regelmäßig der Fall sein dürfte, eine „unbillige Härte“ vorliegt.
Neu ist auch die „gleitende Ausschlussfrist“ beim Pflichtteilsergänzungsanspruch. Anders als bisher, wird je nach Zeitablauf nach Schenkungen „pro rata temporis“ angerechnet, so dass auch Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist entsprechend dem Zeitablauf nur vermindert anrechenbar sind: Sind seit der Schenkung bspw. 5 Jahre verstrichen, kommt die Schenkung nur mit 60% zur Anrechnung.