Erbschaftssteuerreform

Zum 1. Janaur 2009 sind die neuen Regelungen zur Reform der Erbschaftsteuer in Kraft treten. Anlaß war die steuerliche Ungleichbehandlung von Immobilien- und Geldvermögen, die das Bundesverfassungsgericht als nicht verfassungskonform gekippt und den Gesetzgeber aufgefordert hatte, spätestens mit Wirkung ab  Januar 2009 neue verfassungskonforme Regelungen für die Wertermittlung bei der Erbschaftssteuer zu treffen.

Diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber zu entsprechen versucht. Die Bewertung von Immobilien wird zukünftig grundsätzlich nach dem sog. Verkehrswert erfolgen.

Die Übertragung von Immobilien auf den Ehepartner und Kinder ist steuerfrei möglich, wenn die Immobilie für 10 Jahre selbst weiter genutzt wird. Möchten die Kinder diese Steuevergünstigung ehalten, so darf die Immobilie aber nicht größer als 200 qm sein. 

Zudem wurden die Steuerfreibeträge für nahe Verwandte erheblich erhöht. Ehegatten haben nun einen Freibetrag von 500.000,00 EUR, Kinder von 400.000 EUR und Enkel von 200.000 Euro.

Schlechter gestellt wurden nunmehr weiter entfertne Verwandte. Diese könnnen nur mit einem Freibetrag in Höhe von 20.000,00 EUR rechnen und haben zudem eine erbelich höhere Steuerbelastung als nahe Verwande wie Kinder oder Enkel  bzw. der Ehegatte.

In unseren Vortragveranstaltungen informieren wir Sie umfassend über die Grundlagen des Erbrechts und geben Tipps zur steueroptimierten Testamentsgestaltung.