Diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber zu entsprechen versucht. Die Bewertung von Immobilien wird zukünftig grundsätzlich nach dem sog. Verkehrswert erfolgen.
Die Übertragung von Immobilien auf den Ehepartner und Kinder ist steuerfrei möglich, wenn die Immobilie für 10 Jahre selbst weiter genutzt wird. Möchten die Kinder diese Steuevergünstigung ehalten, so darf die Immobilie aber nicht größer als 200 qm sein.
Zudem wurden die Steuerfreibeträge für nahe Verwandte erheblich erhöht. Ehegatten haben nun einen Freibetrag von 500.000,00 EUR, Kinder von 400.000 EUR und Enkel von 200.000 Euro.
Schlechter gestellt wurden nunmehr weiter entfertne Verwandte. Diese könnnen nur mit einem Freibetrag in Höhe von 20.000,00 EUR rechnen und haben zudem eine erbelich höhere Steuerbelastung als nahe Verwande wie Kinder oder Enkel bzw. der Ehegatte.
In unseren Vortragveranstaltungen informieren wir Sie umfassend über die Grundlagen des Erbrechts und geben Tipps zur steueroptimierten Testamentsgestaltung.