Arbeitsverträge

Der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages ist zwar nicht zwingend erforderlich, empfiehlt sich aber dringend, da zum einen auf diesem Weg der Inhalt des Arbeitsverhältnisses, mithin die vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, beweisbar dokumentiert werden, zum anderen der Arbeitgeber ohnehin gesetzlich verpflichtet ist (§ 2 I 1 NachwG), spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Neben den persönlichen Daten der Parteien und dem Arbeitsort müssen insbesondere folgende Bereiche geregelt werden:
  • Beginn und voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Tätigkeitsumschreibung
  • Höhe und Zusammensetzung der Vergütung, nebst eventueller Zusatzleistungen
  • Fälligkeit der Vergütung
  • Arbeitszeit
  • Urlaub
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, etc.
Bereits vor dem tatsächlichen Beginn können durch entsprechende Gestaltung des Arbeitsvertrages sowohl eigene Zielvorstellungen fixiert, als auch mögliche Risiken vermieden werden. Wir helfen Ihnen, diese Chance effektiv in Ihrem Sinne zu nutzen.