Scheidungsrecht
Im Scheidungsrecht gilt seit der Reform des Familienrechts im Jahre 1977 das so genannte Zerrüttungsprinzip. Danach kann eine Ehe nur dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
I. Voraussetzungen der Ehescheidung
1. Scheitern der Ehe
Die Ehe wird vom Gesetzgeber laut Scheidungsrecht als gescheitert angesehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und eine Prognose des Gerichtes ergibt, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht mehr zu erwarten ist. Das Familiengericht kann die Ehe auch dann als zerstört werten, wenn nur einer der Ehepartner noch an ihr festhalten will.
Im Scheidungsrecht wird das Scheitern der Ehe in zwei Fällen unwiderlegbar vermutet:
- wenn die Ehegatten schon seit drei Jahren oder länger getrennt leben oder
- wenn beide Gatten der Ehescheidung zustimmen und mindestens seit einem Jahr getrennt leben.
2. Das dauerhafte Getrenntleben
Notwendige weitere Voraussetzung für eine Ehescheidung ist damit auch ein nicht nur vorübergehendes Getrenntleben der Eheleute, welches von Gesetzes wegen mindestens seit einem Jahr andauern muss.
Ein solches dauerhaftes Getrenntleben liegt dann vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und erkennbar ist, dass mindestens einer der Ehegatten diese auch nicht mehr herstellen will. Dazu reicht nach dem Scheidungsrecht auch das getrennte Leben in der gemeinsamen Wohnung, wenn im übrigen keine Gemeinsamkeiten, wie z.B. das Einnehmen gemeinsamer Mahlzeiten, mehr bestehen. Ein kurzfristiger Versöhnungsversuch unterbricht laut Scheidungsrecht die Dauer des Getrenntlebens dagegen nicht. Das Scheidungsrecht bietet die Möglichkeit, den Beginn des Trennungsjahres rechtssicher durch den Wechsel in die Steuerklasse IV im laufenden Jahr bzw. Steuerklasse I im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr auf der Steuerkarte zu dokumentieren. Hierzu ist beim Einwohnermeldeamt eine Erklärung zum Familienstand abzugeben.
3. Ausnahme: Härtefallscheidung
In besonderen Ausnahmefällen besteht im Scheidungsrecht auch ohne Ablauf eines Trennungsjahres die Möglichkeit, eine Ehe zu scheiden. In einem solchen Fall müssen die Umstände der Zerrüttung der Ehe jedoch so schwerwiegend sein, dass den Eheleuten das Abwarten des Trennungsjahres nicht zumutbar ist. Dies ist laut deutschem Scheidungsrecht der Fall, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der den Scheidungsantrag stellt, aus Gründen, die in der Person des anderen Antragstellers liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
II. Das Scheidungsverfahren
Eine Ehe ist nach dem Scheidungsrecht erst dann geschieden, wenn dies durch ein Urteil des Familiengerichts ausgesprochen wird. Hierfür ist es zunächst notwendig, vor dem zuständigen Familiengericht einen Ehescheidungsantrag zu stellen. Der Scheidungsantrag kann in der Regel bereits 3-4 Monate vor Ablauf der Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden. Ein Antrag auf Ehescheidung kann laut Scheidungsrecht aufgrund des im Ehescheidungsverfahren herrschenden Anwaltszwanges allerdings nur von einem Anwalt gestellt werden. Aus diesem Grund braucht jedenfalls derjenige Ehegatte einen Anwalt, der den Scheidungsantrag stellen möchte. Der andere Ehegatte dagegen benötigt grundsätzlich nur für den Fall einen Anwalt, dass er selbst auch Anträge, z.B. einen eigenen Scheidungsantrag oder Anträge zum Unterhalt oder zum Sorgerecht, stellen möchte.
Das deutsche Scheidungsrecht sieht vor, dass im so genannten Zwangsverbund mit dem Scheidungsverfahren auch das
Versorgungsausgleichsverfahren durchgeführt wird. Dieses Verfahren regelt den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung. Gesetzlich nicht vorgesehen, aber in der Praxis häufig, wird das Scheidungsverfahren auch mit weiteren Verfahren wie z.B. dem Verfahren über den Unterhalt, den Zugewinn und die elterliche Sorge verbunden.
Der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages kann erhebliche Auswirkungen auf die spätere
Vermögensauseinandersetzung haben. Es ist daher entscheidend, sich möglichst frühzeitig über die Ehescheidung und die sich daraus resultierenden Konsequenzen zu informieren. Wir beraten Sie gerne in allen Fragen zum Scheidungsrecht.