Von der Rechtsprechung bisher ungeklärt ist die Frage, ob die strafprozessuale Rückgewinnungshilfe für den durch die Tat Geschädigten eine ausreichende anderweitige Sicherung darstellt und dadurch das zivilprozessuale Arrestverfahren konterkariert.
Auch das OLG Bamberg legte sich in seinem Beschluss vom 08.10.2009, Az. 8 W 84/09 nicht fest und führte aus, dass es eine Frage des Einzelfalles sei, ob Maßnahmen der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe dem Vorliegen eines Arrestgrundes in dem vom deliktisch Geschädigten angestrengten (zivilprozessualen) Arrestverfahren entgegenstehen.
Die Vorinstanz wies den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes zurück, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Im Rahmen des eingeleiteten Strafverfahrens sei bereits ein dinglicher Arrest in das Vermögen des Täters – wenn auch im Wege der Rückgewinnungshilfe – angeordnet worden, hierdurch seien die Ansprüche des Geschädigten nach Ansicht der Vorinstanz ausreichend gesichert.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte in der Sache Erfolg. Das OLG Bamberg wies darauf hin, dass der im Strafverfahren im Wege der Rückgewinnungshilfe nach § 111b Abs. II, V, §§ 111d, 111i Abs. I StPO angeordnete dingliche Arrest grundsätzlich keine anderweitige Sicherung des geschädigten Antragstellers darstellt.
Allerdings räumte das Gericht ein, dass die Frage – inwieweit Maßnahmen der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe den Arrestgrund entfallen lassen – mangels höchstrichterlicher bzw. obergerichtlicher Entscheidungen noch nicht ausreichend geklärt ist.
Zur Begründung zog das Gericht neben den gesetzgeberischen Motiven insbesondere die Tatsache heran, dass der Geschädigte so gut wie keinen Einfluss auf die Aufrechterhaltung des (strafprozessualen) Arrestbefehls hat. Das Schicksal des Arrestbefehls ist bis zum Abschluss des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens ungewiss, vor allem, weil dessen Aufhebung jederzeit möglich ist.
Darüber hinaus waren in dem zu entscheidenden Fall die angeordneten Arrestpfändungen betragsmäßig niedriger als der zu sichernde Anspruch. Auch aus diesem Grund sei der Geschädigte schützenswert. Würde es dem Geschädigten verwehrt, selbst einen zivilprozessualen dinglichen Arrest zu beantragen, so könnte er nicht – wie die übrigen Gläubiger - in übriges, ungesicherte Vermögen des Täters vollstrecken.
Rechtsanwalt Michael Schill, RVR RECHTSANWÄLTE.