Auch das neuerdings ergangene Urteil ist aus Sicht der Geschädigten zu begrüßen, die im Rahmen der sog. Rückgewinnungshilfe davon profitieren können. Bei der Rückgewinnungshilfe sichert die Strafverfolgungsbehörde dem Geschädigten den erfolgreichen Vollstreckungszugriff auf die beim Tatbeteiligten oder Dritten aufgefundenen Vermögenswerte, indem sie die staatlich prozessualen Sicherungsinstrumentarien zum Zwecke der (Schadens-)Wiedergutmachung in den Dienst des Geschädigten stellt.
Ergreift der Geschädigte parallel zu den staatlich veranlassten Maßnahmen eigene zivilprozessuale Schritte, wird sein Zugriff auf das Tätervermögen gegenüber allen anderen Gläubigern des Täters, die in das gesicherte Vermögen nicht schon vor der Strafverfolgungsbehörde vollstreckt haben im Rang privilegiert. Zuvor hat er im Rahmen eines strafprozessualen Zulassungsverfahrens nach § 111g Abs. II S. 1 StPO allerdings nachzuweisen, dass er dem privilegierten Personenkreis der durch die Straftat Verletzten angehört.
Wird die Zwangsvollstreckung des Verletzten in das beschlagnahmte Vermögen zugelassen, tritt der Staat mit seinem Pfandrecht im Umfang der titulierten Forderung des Verletzten zurück, so dass der Verletzte als Vollstreckungsgläubiger an die privilegierte Stelle des Staates rückt.
RA Michael Schill, RVR RECHTSANWÄLTE,
Dipl.-Rechtspflegerin Doreen Jendrzey, RVR RECHTSANWÄLTE