Ärztliches Werberecht
Das einst strenge Werbeverbot der Ärzte hat sich, dem Zuge der Zeit und entsprechenden Entwicklungen bei anderen Freiberuflern, mittlerweile zum Werberecht der Ärzte gewandelt.
Aber Vorsicht, gewisse Regeln sind immer noch einzuhalten. So ist Streitpunkt oftmals die Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten und sonstigen erworbenen Qualifikationen. Solche dürfen nach der (Muster-) Berufsordnung für Ärzte grundsätzlich geführt werden, soweit dies nach der Weiterbildungsordnung zulässig ist und diese Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn sie nicht mit anderen Bezeichnungen des Weiterbildungsrechts verwechselt werden können. Eine solche Verwechselungs-gefahr besteht insbesondere mit der Bezeichnung „Facharzt". Weitere Verstöße erfolgen meist im Zusammenhang mit der Internetadresse, der Abbildung in Berufskleidung oder der Ablichtung von Patienten.
Werbung und Marketing sind zwischenzeitlich wichtige Bestandteile einer betriebswirtschaftlichen Praxisführung, denn Ihre Werbung entscheidet über den Erfolg Ihrer Praxis und damit letztlich über Ihr Einkommen. Es gilt daher die neuen Möglichkeiten der Werbung zu nutzen und potentielle Patienten gezielt über Ihr Angebot und Ihr Leistungsspektrum zu informieren. Dafür dienen nicht nur Fachartikel und Publikationen in Fachzeitschriften, sondern ganz trivial die Ansprache Ihrer Patienten unter Zuhilfenahme aller (seriösen) Medien, sei es durch Print oder elektronisch, durch Anzeigen oder Internet, Video oder was auch immer. Wesentlich ist die zulässige und seriöse Unterrichtung Ihrer Zielgruppe über Ihr Angebot. Denn auch die Kollegen dürfen werben. Verlassen Sie liebgewordene Gewohnheiten und Gebräuche. Machen Sie auf sich aufmerksam.
Werben Sie!
Wir helfen Ihnen dabei, nicht nur wie Sie Konflikte mit gesetzlichen Bestimmungen, der Bundesärztekammer und Kollegen vermeiden, sondern Ihre Vorhaben auch umsetzen!