RVR RECHTSANWÄLTE sind exklusiver Dienstleister Kassenärztlicher Vereinigungen und mit der Beitreibung der Praxisgebühr einschließlich der Durchführung sozialgerichtlicher Verfahren beauftragt.
Zuzahlungsinkasso
Das so genannte Zuzahlungsinkasso nach § 43 b Abs. 3 SGB V i.V.m. § 39 Abs. 4 SGB V obliegt ab dem 1. Januar 2010 den Krankenhäusern, das Verfahren ist für Versicherte vorgeschrieben, die ab 01.01.2010 im Krankenhaus aufgenommen werden.
RVR RECHTSANWÄLTE vertritt Abrechungsgesellschaften, ist aber auch für die Ärzteschaft direkt tätig. Mit der notwendigen Sensibilität und dem gebotenen Nachdruck betreiben wir den Forderungseinzug. Notfalls über das gerichtliche Verfahren und die Zwangsvollstreckung, wobei eine Einigung mit dem Patient aber zu jeder Zeit oberstes Ziel bleiben sollte. Selbstverständlich vertreten wir Ihre Interessen auch im Insolvenzverfahren oder gegenüber Versicherern. Unser modernes wie sicheres Internetportal hält Sie immer aktuell über den jeweiligen Status Ihrer Forderungen auf dem Laufenden.