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Wenn das Sozialamt anklopft: Schutz vor Elternunterhalt?

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. So sagt es das Gesetz, vgl. § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz und bündig. Dass Eltern für den Unterhalt Ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen haben, ist. Schwieriger kann es beim Unterhalt für Volljährige werden, der zur Höhe, aber auch zur Dauer der elterlichen Inanspruchnahme, insbesondere, wenn sich mehrere Kinder in Ausbildung befinden, die Leistungsfähigkeit des Betroffenen bis an die Grenzen beanspruchen kann.

Dass die Unterhaltsverpflichtung nach dem Gesetz auch umgekehrt wirkt, nämlich auch Kinder gegenüber Ihren Eltern unterhaltspflichtig sind, diese Erkenntnis kommt immer häufiger Kindern erst dann zum Bewusstsein, wenn ein Anspruchsschreiben des Sozialamts ins Haus geflattert ist.

Vergessene, verschwiegene, übersehene Versorgungsanrechte

Eine nachträgliche “Reparatur” der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich ist auch dann nicht zulässig, wenn wegen eines anderen Versorgungsanrechtes die Voraussetzungen der Abänderung gemäß § 51 VersAusglG vorliegen. In die “Totalrevision” des § 51 Abs. 1 können nur solche Anrechte einbezogen werden, die in der abzuändernden Ausgangsentscheidung erfasst waren. Das Haftungsrisiko für Anwälte hat sich damit gegenüber der vor der Reform des Versorgungsausgleiches gegebenen Rechtslage erhöht. Der bisherige § 10 a VAHRG liess eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen in weitem Umfang zu, insbesondere auch die nachträgliche Berücksichtigung vergessener oder verschwiegener Anwartschaften.