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Erbrecht bei Patchworkfamilien

Wer kennt sie nicht aus dem Bekannten- und Freundeskreis, die „Patchworkfamilie“: Jeannette und Kevin sind beide geschieden, jeder hat ein Kind aus erster Ehe. Kevin bringt seinen 13-jährigen Sohn Tim, Janette ihre 10-jährige Tochter Lisa mit. Beide wollen einen zweiten Anlauf wagen, sie heiraten, die gemeinsame Tochter Maria wird geboren.

Ein ganz normaler Fall, der existenzbedrohende erbrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann, denn: ein Jahr nach der Geburt von Maria stirbt Kevin, ein Testament ist nicht vorhanden, die Eigentumswohnung ist der einzige Vermögenswert.

Bei Kevins Tod greift die gesetzliche Erbfolge ein mit gravierenden Konsequenzen:

Nach Kevins Tod erben Jeanette zu ½ und die gemeinsame Tochter Maria zu ¼. Doch auch Tim, Kevins minderjähriger Sohn aus erster Ehe, erbt gleichberechtigt neben Stiefmutter Jeanette und Stiefschwester Maria zu ¼. Jeder der drei Erben kann die Auseinandersetzung der entstandenen Erbengemeinschaft verlangen.