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Abmahnung wegen illegalem Filesharing – Was tun?

Nachdem Sie im 1. Teil erfahren haben, was man unter illegalem Filesharing versteht und was eine IP-Adresse ist, stellt sich jetzt die Frage, wie Sie auf die erhaltene Abmahnung reagieren können und sollen.

Auf keinen Fall sollten Sie wie folgt vorgehen:

  • Auf die Abmahnung nicht reagieren, sondern den Kopf in den Sand stecken.
    Sie riskieren eine gerichtliche einstweilige Verfügung.
  • Die abmahnende Kanzlei anrufen, den Download einräumen, jedoch versuchen den Schadensersatz zu drücken.
    Dann haben Sie den Rechtsverstoß zugegeben!
  • Die vorbereitete Unterlassungserklärung ohne weitere Modifikationen unterschreiben.
    Dann haben Sie den Rechtsverstoß sowie den Zahlungsanspruch verbindlich anerkannt!
  • Den verlangten Schadensersatz und die Anwaltskosten klaglos zahlen, auch wenn sie sich über den Verstoß nicht sicher sind.


Erfahren Sie all das im zweiten Teil unseres Blog-Beitrag über Filesharing!

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung zielt darauf ab, ein bestimmtes, rechtswidriges Verhalten zukünftig zu unterbinden. Die Abmahnung enthält in der Regel ein außergerichtliches Vergleichsangebot, das eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden soll.

Eine Abmahnung kann für jeden einzelnen Urheberrechtsverstoß ausgesprochen werden. Mit Rücksicht auf die Gebühren ist es leider gängige Praxis, nicht alle illegal heruntergeladenen Dateien desselben Rechtsinhabers in einem Schreiben geltend zu machen, sondern für jede heruntergeladene Datei einzeln eine Abmahnung mit entsprechenden Gebühren zu verschicken.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, ist mit Folgeabmahnungen zu rechnen, für die erneut Anwaltskosten geltend gemacht werden können. Um diese Gefahr zu vermeiden, kann es angezeigt sein, eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben.

Wie sieht eine Abmahnung aus?

Die Abmahnkanzleien verwenden bei der Abmahnung meist standardisierte Schreiben bestehend aus diversen Textbausteinen.

Grundsätzlich enthalten alle Abmahnungen folgende Aufforderungen, die, in mehr oder weniger verständliches Juristendeutsch verpackt, oftmals nicht auf Anhieb verständlich sind:

  • Aufforderung die heruntergeladenen Dateien sowie das Filesharing – Programm von Ihrem Computer zu löschen.
  • Aufforderung, die vorformulierte Unterlassungserklärung binnen einer Frist abzugeben
  • Aufforderung, binnen dieser Frist die verlangten Anwaltskosten sowie den Schadensersatz zu bezahlen

Ist die Abmahnung wirksam?

Auch wenn die abmahnende Kanzlei keine Vollmacht vorgelegt hat, ist die Abmahnung wirksam, wenn die Vollmacht anwaltlich versichert wird.

Der Versand über den einfachen Postweg genügt. Der Erhalt der Abmahnung muss nicht nachgewiesen werden. Es genügt der Nachweis der Versendung. Nur wenige Gerichte vertreten hierzu eine andere Auffassung.

Erforderlich sind aber gewisse Angaben, beispielsweise die Nennung des Namens bzw. der Firma des Urhebers. Zahlungsansprüche müssen nach Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufgeschlüsselt werden. Ist dies nicht der Fall, können Sie gegen die Abmahnung allein aus formalen Gründen vorgehen. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig über Ihre Rechte.

Achtung:

Sie können sich nicht mit dem Argument verteidigen: „Im Internet stand doch kostenlos?!“ Dieses Angebot bezieht sich nur auf die Nutzung des Filesharing-Programms als solches. Der Betreiber der Tauschbörse verlangt für dessen Nutzung keine Gebühren. Die kostenlose Nutzung des Programms sagt aber nichts darüber aus, ob die getauschte Datei urheberrechtlich geschützt ist und ob die Einwilligung des Urhebers in den kostenlosen Down- bzw. Upload vorliegt – dies ist meist nicht der Fall!

Haben Sie Bedenken, ob die Abmahnung echt ist und kein Trittbrettfahrer Sie abzocken möchte, lassen Sie sich beraten!

Wie soll ich auf eine echte Abmahnung reagieren?

Zunächst Ruhe behalten und den geltend gemachten Anspruch prüfen oder prüfen lassen. So klar wie die Rechtslage dargestellt wird, ist sie im Einzelfall oftmals nicht.

Deshalb:

  • Fristen notieren
  • Rechtzeitig fachkundigen Rat einholen
  • keinen persönlichen Kontakt mit dem Abmahner aufnehmen
  • keine rechtlichen Erklärung ohne vorherige Rücksprache mit Ihrem Rechtsbeistand
  • keine Zahlung ohne vorherige Rücksprache mit Ihrem Rechtsbeistand

Welche Fragen sind mit meinem Rechtsanwalt zu klären?

  • Wurde überhaupt das Urheberrecht verletzt? Fand überhaupt ein Download statt?
  • Haften Sie persönlich für diesen Download?
  • Wurde die IP- Adresse fehlerhaft ermittelt?
  • Ist die Abmahnung wirksam?
  • Ist der Streitwert zu hoch angesetzt? Sind die Anwaltsgebühren astronomisch?
  • Sind überhaupt Anwaltsgebühren angefallen?
  • Ist die Schadensersatzforderung überzogen?
  • Sind Ansprüche verjährt?

Muss ich die vorbereitete Unterlassungserklärung abgeben?

Steht fest, dass ein Urheberrechtsverstoß nicht auszuschließen ist, stellt sich die Frage nach dem gebotenen und taktisch richtigen Vorgehen.

  • Vermeiden Sie eine einstweilige VerfügungIn diesem Eilverfahren werden Sie vom Gericht nicht angehört, Gelegenheit dazu besteht erst im sich anschließenden Hauptverfahren. Werden zugleich Schadensersatz und die Anwaltskosten geltend gemacht, haben Sie ein hohes Kostenrisiko. Im Falle des Unterliegens müssen Sie Ihre eigenen Anwaltskosten, die Anwaltskosten der Gegenseite sowie die Gerichtskosten tragen.

    Es empfiehlt sich daher zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung zunächst binnen der genannten Frist eine Unterlassungserklärung abgeben, es sei denn Sie können nachweisen, dass weder Sie noch eine andere im Haushalt lebende Person den Verstoß begangen haben.

Dazu müssen Sie nachweisen können, dass

  • Sie zur Tatzeit nicht zu Hause, sondern bspw. im Urlaub waren
  • Niemand währenddessen Zugang zu Ihrem Computer hatte
  • der Computer ausgeschaltet war
  • Sie Ihren Computer gegen unbefugten Zugriff von außen technisch ausreichend abgesichert haben

Gelingt Ihnen dieser Nachweis nicht, sollten Sie die Unterlassungserklärung abgeben und gegen die Schadensersatzforderung und die Anwaltskosten vorgehen.

  • Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr genügt es urheberrechtlich gesehen nicht, einfach den Musiktitel sowie das Filesharing-Programm zu löschen. Die Wiederholungsgefahr kann erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden in der Sie sich verpflichten, das entsprechende Verhalten zukünftig zu unterlassen und für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe versprechen.

Aber Achtung!

  • Unterzeichnen Sie keinesfalls unbesehen die vorbereitete Unterlassungserklärung. Lassen Sie sich auch nicht auf Angebote der Abmahnkanzlei in ein, Ihnen bei der Formulierung behilflich zu sein.
  • Oft beinhalten die Unterlassungserklärungen in juristischen Formulierungen versteckt ein vollumfängliches Schuldeingeständnis. Ist diese Unterlassungserklärung unterschrieben, sind Sie verpflichtet, den geforderten Schadensersatz und die Anwaltskosten in verlangter Höhe zu bezahlen.
  • Mit Ihren Einwendungen, dass Sie die Urheberverletzung nicht begangen haben oder dass der geltend gemachte Schadensersatz zu hoch ist, können sie jetzt nicht mehr gehört werden.
  • Zudem ist die vorbereitete Unterlassungserklärung häufig Grundlage für die spätere Geltendmachung der vereinbarten Vertragsstrafe. Einmal unterzeichnet, kommt es nicht mehr darauf an, ob die ursprüngliche Abmahnung rechtmäßig war oder nicht.

Um diese negativen Folgen zu vermeiden sollten Sie rechtzeitig vor Fristablauf fachkundigen Rat einholen und nur eine modifizierte, d.h. umformulierte Unterlassungserklärung abgeben.

Worauf muss ich bei der umformulierten Unterlassungserklärung achten?

Damit Sie bei der Unterlassungserklärung nicht Gefahr laufen, später überzogenen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, wird ihr Rechtsanwalt eine juristisch exakte und „wasserdichte“ Formulierung wählen:

  • ohne Schuldanerkenntnis
  • auf den konkreten Fall bezogen
  • ggf. Einschränkung der zeitlichen Geltung
  • gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe

Eine sogenannte „vorbeugende Unterlassungserklärung“ bezüglich Urheberrechtsverletzungen, die noch nicht abgemahnt wurden, ist dann anzuraten, wenn Sie die erste Abmahnung schon erhalten haben: Um Folgeabmahnungen und weitere Abmahnkosten zu verhindern, kann die Erklärung bezüglich aller Werke, der durch die Kanzlei vertretenen Rechtsinhaber, abgegeben werden.

Achtung

Von der pauschalen Versendung vorbeugender Unterlassungserklärungen an Anwaltskanzleien, die Sie bisher noch gar nicht abgemahnt haben, raten wir dringend ab, um nicht schlafende Hunde zu wecken!

Handelt es sich beispielsweise um mehrere Urheberrechtsverletzungen kann es aus taktischen Aspekten empfehlenswert sein, zu Schadensersatz und Anwaltskosten zugleich ein Vergleichsangebot zu vorzulegen.

Die Formulierung einer wirksamen Unterlassungserklärung erfordert nicht nur Erfahrung, sondern eine Würdigung der im konkreten Fall gegebenen Fakten. Wir raten daher dringend von der pauschalen Verwendung von Vordrucken aus dem Internet ab. Statt Kosten zu sparen, tappen Sie ansonsten in die „Abmahnfalle“ und zahlen viel mehr als unbedingt nötig.

Muss ich jetzt Aufräumarbeiten vornehmen?

Parallel zur Formulierung der modifizierten (gegebenenfalls vorbeugenden) Unterlassungserklärung sollten Sie jetzt folgendes tun:

  • die streitige Datei von Ihrem Computer löschen,
  • das Filesharing- Programme deinstallieren
  • und Ihren Computer vor weiteren Urheberrechtsverletzungen technisch absichern.

Wie dies geht, haben Sie in Teil 1 unseres Blogs zum Thema Filesharing erfahren.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

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