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Ausgleich von betrieblichen Altersversorgungen

Ausgleich von betrieblichen Altersversorgungen durch externe Teilung

Ausgleich von betrieblichen Altersversorgungen durch externe Teilung:

Das Bundesverfassungsgericht hat zum Ausgleich betrieblicher Altersversorgungen im Falle externer Teilung von Betriebsrenten (Ausgleich in einem anderen Versorgungssystem) entschieden, die insbesondere für die in der Regel benachteiligten Frauen eine maßgebliche Verbesserung darstellt. Zwar wurde die Vorschrift des §§ 17 VersAusglG nicht für verfassungswidrig erklärt, sie ist also nach wie vor anzuwenden, allerdings mit der Maßgabe, dass die Verluste einer externen Teilung des Anrechts auf eine Obergrenze von max. 10 % des Anrechts beschränkt sind.

Um was für Fälle handelt es sich?

Es geht um Anrechte aus Betriebsrenten, also Direktzusagen, Anrechten aus einer Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds. Zweck der Vorschrift ist der Schutz kleinerer Versorgungsträger. Bei diesen Rechten kann der Versorgungsträger durch einseitiges Verlangen eine externe Teilung des Anrechts (bei einer anderen Versorgungseinrichtung) verlangen, wenn ein Ausgleichswert von 6048 € Kapitalwert oder 50,80 € als monatliche Rente  überschritten ist. Die Vorschrift bezweckt  den Schutz betrieblicher Versorgungsträger, die bei Vorliegen der Voraussetzungen wählen können, ob sie eine interne Teilung vornehmen wollen. Mit der externen Teilung sind aber Risiken verknüpft, da dann, wenn der Ausgleich in kapitalgedeckte Versorgungssysteme erfolgt, die biometrische Daten (Geschlecht, Alter, Lebenserwartung) berücksichtigen, erhebliche Nachteile zur Folge haben kann. Außerdem kann beim Tod der ausgleichsberechtigten so kein Rückausgleich erfolgen, da es sich nicht um anpassungsfähige Anrechte nach § 32 des Versorgungsausgleichsgesetz handelt.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat daher die Rechte von Frauen, die in der Regel durch eine externe Teilung nach Nachteile haben, gestärkt. Die Entscheidung zeigt, dass im Falle einer externen Teilung vorsorglich nach § 27 Versorgungsausgleichsgesetz zu prüfen ist, ob der Versorgungsausgleich zu einem grob  unbilligen Ergebnis führen kann.

Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht den Gerichten aufgegeben, den bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege externer Teilung nach § 17 VersAusglG den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert unter Berücksichtigung der Rechte beider Beteiligter  so festzusetzen, dass ihre Grundrechte gewahrt sind. Auf das erstinstanzlich tätige Familiengericht kommt beim Ausgleich von Betriebsrenten die unter § 17 Versorgungsausgleich fallen, eine beträchtliche Mehrarbeit zu.¹

1 Bundesverfassungsgericht, Az: 1 BvL 5/18, vom 26. Mai 2020.

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