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Bedarf und Leistungsfähigkeit beim Unterhalt

ehegattenunterhalt

Leichtere Durchsetzbarkeit von Ehegattenunterhaltsansprüchen in „Besserverdiener-Ehen“

Die Durchsetzbarkeit von Unterhaltsansprüchen in Besserverdiener Ehen ist für den unterhaltsberechtigten mit erheblichen Risiken verbunden, wird doch die Durchsetzung von Ansprüchen zur Aufrechterhaltung dies in der Ehe gepflegten gehobenen Lebensstandards durch erhebliche Beweisprobleme erschwert. Diesem Problem hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung abgeholfen.

Wem wie viel Unterhalt zusteht, diese Frage scheint, wirft man einen Blick in die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, ganz einfach. Die Düsseldorfer Tabelle  erweckt den Eindruck, als ob die Höhe des Unterhaltsanspruches fest gesetzlich geregelt oder zumindest aus Richtlinien abzulesen ist. Die Tabelle gilt aber nur für Kindesunterhalt, nicht für den Ehegattenunterhalt. Für diesen Bereich haben sich die Obergerichte aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung auf Tabellen verständigt, aus denen man für bestimmte Lebensalter und Einkommensgruppen den Kindesunterhalt ablesen kann. Für den Ehegattenunterhalt gibt es diese Hilfen nicht, da man, anders als bei Kindern nicht von einem vergleichbaren Bedarf dieser Gruppe ausgehen kann. Der Unterhalt von Ehegatten ist daher aus der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten und dem Bedarf des Berechtigten in jedem Einzelfall zu bestimmen.

Die Regel ist einfach. Es gilt: Wo kein Bedarf, da gibt es keinen Unterhalt, umgekehrt, fehlt die Leistungsfähigkeit, gibt es ebenfalls keinen Unterhaltsanspruch.

So simpel die Regel ist, so schwierig stellt sich im Einzelfall die Unterhaltsbemessung dar. Auch hier hat die Praxis mangels klarer gesetzlicher Vorgaben geholfen. Für den Otto-Normalverdiener-Bereich hilft die Annahme, dass der gesamte, nach Steuern, Vorsorgeaufwendungen berufsbedingter Aufwand, Schulden und Kindesunterhalt verbleibende Restbetrag des Einkommens für den Lebensunterhalt verwendet werden muss. Dieser Rest wird nach einer bestimmten Quote zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Das ist die sogenannte Quotenunterhaltsberechnung, die einfach zu handhaben und rasch zu Ergebnissen führt. Der Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumszwecken verbraucht wird.

Stimmt diese Annahme nicht, weil Bestandteile des Einkommens nicht für den Lebensunterhalt verbraucht sondern der Vermögensbildung dienen, wird es schwierig, muss doch jetzt der Bedarf konkret nachgewiesen werden mit allen damit verbundenen Beweisschwierigkeiten. Das ist die konkrete Bedarfsermittlung.  Zwar geht es auch jetzt nicht um jede Tube Zahnpasta, wohl aber um die größeren Bedarfspositionen, die, wenn der Gegner dem Bedarf bestreitet, nachzuweisen sind. Unterhalt dient nicht der Vermögensbildung, sondern der Bedarfsdeckung.

Die Grenze zwischen Quotenunterhaltsberechnung und konkreter Bedarfsermittlung ist fließend, sie wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Bis zur Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 wurde davon ausgegangen, dass die höchste Gruppe der Düsseldorfer Tabelle mit 5100 € netto zugleich die Grenze zwischen konkreter Bedarfsermittlung und Quoten Unterhaltsberechnung darstellt. Diese Auffassung wurde vom BGH in der genannten Entscheidung kassiert.

Nach der Entscheidung (Az. XII ZB 503/16) wird zwar nach wie vor eine absolute Grenze, über die hinaus kein Unterhalt geltend gemacht werden kann, abgelehnt. Erweitert hat der BGH allerdings die sogenannte relative Sättigungsgrenze. Sie beträgt jetzt das Doppelte des Nettoeinkommens der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle, aktuell also 10.200 € netto.

Im Ergebnis ist zu erwarten, dass die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen auch in Ehen von Besserverdienern erleichtert werden, fällt doch die aufwändige konkrete Bedarfsermittlung mit den bekannten Nachweisproblemen, die häufig zu Beweisschwierigkeiten führen, zukünftig weg.

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