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Bedürftigentestament – wenn der Staat nicht miterben soll

Vermögen das Vererbt wird

Ist ein möglicher Erbe Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (im Volksmund Hartz IV genannt) muss sich der Erblasser besondere Gedanken machen, um zu verhindern, dass bei seinem Tod und dem Übergang seines Vermögens auf den bedürftigen Erben dieses nicht dem Zugriff des Sozialleistungsträgers unterliegt.

Hat nämlich der Erbe, der öffentliche Gelder wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, durch eine Erbschaft Vermögen erlangt, so ist er zunächst verpflichtet, dieses für seinen Lebensunterhalt zu verwenden. Der Staat wird also so schnell wie möglich seine Zahlungen einstellen und den Erben auf die neue vermögensrechtliche Situation hinweisen. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Leistungsberechtigte selbst Erbe geworden ist, sondern kann auch dann zur Einstellung oder Reduzierung von Leistungen führen, wenn bei einer Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft der Ehepartner, bzw. der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Erbe geworden ist.

Daher ist auch dann eine besondere testamentarische Regelung erforderlich, wenn zwar nicht der Erbe sondern dessen Partner Sozialleistungen erhält. Dieser spezielle Testamentstypus wird häufig „Bedürftigentestament“ genannt.

Es ist im Gegensatz zum so genannten Behindertentestament, also einem Testament, dass der Erblasser errichtet, wenn ein Erbe behindert ist und deswegen seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann, meist so, dass der Empfang von Sozialleistungen nur vorübergehender Art ist.
Ein Testament, das zu Gunsten einer bedürftigen Person errichtet wird, muss daher diesem Umstand Rechnung tragen, so dass entsprechende Abänderungsklauseln mit aufgenommen werden sollten. Ein solches Testament ist nicht „in Stein gemeißelt“, sondern ist gegebenenfalls bei einer Veränderung der Lebensstellung beim Sozialleistungsempfänger anzupassen. Eine stetige Überprüfung ist daher sinnvoll.

Es muss also durch die entsprechende testamentarischen Verfügungen gesichert sein, dass zum einen die Substanz des Vermögens dem Zugriff des Sozialleistungsträgers entzogen wird und zum anderen auch Erträge aus diesem Vermögen, wie bspw. Zinsen oder Mieteinnahmen.

Den Schutz des Vermögensstammes erreicht man in der Regel durch die Anordnung einer so genannten nicht befreiten Vorerbschaft. D.h., der Erbe kann nicht frei über das Vermögen verfügen, sondern muss es dem Grunde nach für den Nacherben erhalten. Damit ist das Vermögen auch vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt.
Damit dieser auch nicht auf Erträge aus dem Erbe zugreifen kann, bzw. diese nur in einem solchem Umfang dem Erben zukommen, dass eine Kürzung der Sozialleistungen nicht erfolgt, ist die Anordnung einer so genannten Dauertestamentsvollstreckung erforderlich. Allerdings sollte nicht versäumt werden, diese zeitlich zu beschränken, nämlich auf das Ende des Bezuges von öffentlichen Geldern.

Wenn diese Punkte beachtet und die juristisch korrekten Formulierungen verwendet werden, steht der Übertragung von Vermögen auf eine Person, die Sozialleistungen empfängt, im Ergebnis nichts entgegen.

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