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Elternunterhalt – Sind Sie unterhaltspflichtig?

Elternunterhalt: Wenn der Brief vom Sozialamt kommt!

Höchste Zeit zum Handeln. Jetzt dringend beraten lassen, ob Sie unterhaltspflichtig sind!

Wenn Sie derzeit von Ihren Eltern auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden bzw. in absehbarer Zeit eine Heimunterbringung Ihrer Eltern bevorsteht, sollten Sie einen Experten kontaktieren, um die drohende Unterhaltspflicht zu mindern bzw. zu umgehen.

Denn

Eine Unterhaltsverpflichtung für Ihre Eltern kann eine große finanzielle Belastung werden. Laut Rechenschaftsberichte der privaten Krankenversicherung betrugen die Kosten für eine Heimunterbringung bei vollstationärer Pflege im Jahre 2012 insgesamt monatlich 3.236,69 €.

Sind Ihre Eltern im Heim untergebracht und kommt der Sozialhilfeträger für die Kosten der Heimunterbringung auf, geht der Unterhaltsanspruch Ihrer Eltern Ihnen gegenüber auf den Sozialhilfeträger über. Als Kind Ihrer Eltern sind sie grundsätzlich unterhaltspflichtig. Ihnen muss aber der so genannte Selbstbehalt verbleiben. Da sich seit Anfang des Jahres 2015 die Selbstbehaltssätze erhöht haben, können diejenigen unter Ihnen, die bereits Unterhalt bezahlen, unter Umständen eine Neuberechnung des Unterhalts verlangen.

Der Sozialhilfeträger wird Sie anschreiben und um Auskunft bezüglich Ihres Einkommens und Vermögens bitten, um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können.

Aber Achtung

Die Sozialhilfeträger fordern Sie bei Auskunftsersuchen hinsichtlich Ihres Einkommens und Vermögens nicht aktiv auf, abzugsfähige Positionen zu benennen. Aus Unkenntnis werden vielfach überhöhte Unterhaltsbeträge verlangt, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Berechnung durch den Sozialhilfeträger. Dies gilt es zu vermeiden.

Damit überhaupt ein Unterhaltsanspruch Ihrer Eltern gegeben ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Bedürftigkeit Ihre Eltern

Ihre Eltern sind bedürftig, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihre Eltern müssen vorrangig ihre eigenen Einkünfte aus privater und gesetzlicher Rentenversicherung sowie ihr gesamtes Vermögen, das heißt nicht nur die Kapitaleinkünfte, für ihren Lebensunterhalt, mithin für die Kosten der Heimunterbringung bzw. eine ambulante Pflege sowie die medizinische Versorgung einsetzen. Es verbleibt ihnen nur ein Schonbetrag als Vermögensreserve in Höhe von derzeit 2.600 €.

Können Ihre Eltern ihren Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte bzw. aus ihrem Vermögen decken haben sie keinen Unterhaltsanspruch. Nur wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, sind Ihre Eltern bedürftig und haben grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Kontakt zu Ihren Eltern seit langer Zeit abgebrochen war und Sie sogar enterbt wurden.

2. Eigene Leistungsfähigkeit

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Sie den Unterhalt wirtschaftlich überhaupt leisten können. Sie dürfen durch die Unterhaltszahlung nicht in die Gefahr kommen, Ihren eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können.
Sie müssen dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft darüber erteilen, welche Einkünfte und welches Vermögen Sie haben.

Einkünfte

Zu Ihren Einkünften zählt grundsätzlich das gesamte Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate aus nichtselbstständiger bzw. der letzten 3 bis 5 Jahre bei selbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Kapital und Vermietung und Verpachtung etc.

Zu den Einkünften zählen auch Nutzungsvorteile, wie beispielsweise der so genannte „Wohnwert“ im Falle des Wohnens in der eigenen Immobilie bzw. in der Eigentumswohnung. Die Höhe richtet sich nach den ersparten Mietkosten abzüglich Zins- und Tilgungsleistungen.

Von Ihren Einkünften sind verschiedene Abzüge zur Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens vorzunehmen, um nur einige zu nennen:

  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Steuern
  • Darlehensverbindlichkeiten
  • Altersvorsorgeaufwendungen
  • Kindesunterhalt
  • Besuchskosten bei Ihren Eltern
  • Selbstbehalt

Letzteres ist der Betrag, der Ihnen zur eigenen Lebensführung (Wohnung, Lebensmittel, Kleidung etc.) zugebilligt wird. Ab 1. Januar 2015 beträgt der Selbstbehalt für Familien insgesamt 3.240 €. Weitere Aufwendungen sind in begrenztem Umfang abzugsfähig, sie sollten sich dringend erkundigen!

Vermögen

Sie dürfen einen gewissen Betrag Ihres Vermögens als so genanntes „Schonvermögen“ unangetastet lassen. Dieses Vermögen ist von der Heranziehung für die Unterhaltspflicht verschont. Starre Grenzwerte gibt es nicht, das Schonvermögen ist in jedem Einzelfall festzustellen.

Bei der Berechnung der Unterhaltspflicht außen vor bleiben z.B.:

  • Rücklagen für wichtige Anschaffungen, z.B. einen neuen PKW für die Fahrt zur Arbeit
  • Rücklagen für Ihre Alterssicherung i.H.v. grundsätzlich 5 % Ihres Bruttoeinkommens, fix verzinst mit jährlich 4 % für jedes Ihrer Berufsjahre; die Anlageform ist frei, so dass die Alterssicherung durch Sparbücher, Wertpapierfonds, Lebensversicherungen, Bausparverträge, oder sogar Mieterträgen etc. betrieben werden kann
  • das selbstgenutztes Eigenheim bzw. selbstgenutzte Eigentumswohnung, wenn der Wohnraum Ihren Verhältnissen angemessen ist
  • Rücklagen zur Modernisierung und Sanierung des Familienheims bzw. der Eigentumswohnung

Einkommen und Vermögen Ihres Ehegatten

Das Einkommen und Vermögen Ihres Ehegatten ist grundsätzlich tabu. Es wirkt sich allerdings indirekt auf den Unterhaltsanspruch aus, indem es das Familieneinkommen erhöht und den Selbstbehalt verringert.

3. Haftung

Haben Sie noch Geschwister, haften Sie alle gleichrangig, jedoch anteilig nach dem jeweiligen Einkommen bzw. Vermögen.

Fazit

Die Berechnung ihrer Leistungsfähigkeit sollten Sie einem Experten überlassen. Angesichts der umfangreichen Berechnungen mit Zu- und Abschlägen bei Ihrem Einkommen und Vermögen, ist eine fachliche Beratung vor Neuberechnung des bereits festgesetzten Unterhalts bzw. vor erstmaliger Zahlung des Elternunterhalts dringend anzuraten!

Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne.

Autor/in

Eine Antwort

  1. Da meine Oma gerne mehr zum Thema Elternunterhalt wissen wollte und sie den PC nicht bedienen kann, bin ich echt froh, dass ich diesen Artikel gefunden habe. Die Informationen werden meine Oma interessieren. Jetzt wo ich das alles lese, bin ich auch interessiert.

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