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Entgeltfortzahlung trotz Selbstverletzung!

Ein Arbeitnehmer bricht sich selbst die Hand, der Arbeitgeber muss trotzdem für die Dauer der Erkrankung Lohnfortzahlung leisten.

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt (Az. 4 Sa 617/13) hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Der betroffene Arbeitnehmer ist in einem Baumarkt als Staplerfahrer beschäftigt. Da sein Stapler nicht über einen Wetterschutz verfügte, brachte der Arbeitnehmer selbst ein provisorisches Dach und ein Plexiglasteil als Windschutzscheibe an seinem Fahrzeug an. Das monierte der betriebliche Sicherheitsbeauftragte des Baumarktes. Als der Arbeitnehmer am nächsten Tag vom Baumarkt darüber informiert wurde, dass er seinen Wetterschutz entfernen muss, rastete er aus, warf mit Gegenständen um sich und schlug schließlich mit der Hand mindestens dreimal auf ein in der Nähe aufgestelltes Verkaufsschild. Dummerweise gab das Schild nach mit der Folge, dass sich der Arbeitnehmer die Hand brach. Der Baumarkt weigerte sich, dem Arbeitnehmer während der darauf folgenden Krankheitspause seinen Lohn zu bezahlen.

Dagegen klagte der Arbeitnehmer und bekam schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt Recht. Das Gericht führte im Wesentlichen zur Begründung wie folgt aus: Bei Krankheit des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber grundsätzlich für einen Zeitraum von sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten, also die Normalvergütung des Arbeitnehmers weiter an diesen auszahlen. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst seine Erkrankung und damit seinen Arbeitsausfall schuldhaft herbeigeführt hat.

Man sollte eigentlich meinen, dass das geschilderte Verhalten des Arbeitnehmers schuldhaft war, aber das Landesarbeitsgericht Frankfurt sah das anders:

Ein Verschulden in diesem Sinne liegt demnach nur vor, wenn der Arbeitnehmer seine Verletzung entweder vorsätzlich oder aber zumindest besonders leichtfertig herbeigeführt hat. Klar ist, dass sich der Arbeitnehmer nicht absichtlich verletzt hat. Auch eine „besondere“ Leichtfertigkeit verneinte das Gericht und meinte, der Arbeitnehmer habe sich nur „normal“ leichtfertig verhalten. Schließlich sei der Arbeitnehmer emotional aufgeladen gewesen und habe sich geärgert. Ob berechtigt oder nicht, darauf komme es nicht an. Aufgrund seines Erregungszustandes habe er sich eben kurzzeitig nicht unter Kontrolle gehabt. Das sei zwar nicht zu billigen, menschlich aber nachvollziehbar. Letztlich kommt das Landesarbeitsgericht Frankfurt zu dem Schluss, dass schließlich kein Mensch in der Lage sei, sich jederzeit vollständig zu kontrollieren und zu keiner Zeit irrational zu handeln. Ein Ausraster hin und wieder kann also schon mal vorkommen und muss vom Arbeitgeber – jedenfalls im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung – hingenommen werden. Ich lasse diese Einschätzung einfach mal unkommentiert so stehen.

Ein Beitrag aus der Reihe: „Hätten Sie‘s gewusst“ von RA Gerhard SchmidFachanwalt für Arbeitsrecht.

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