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Erbensuche – Ein langwieriges Thema?

Erbrecht-Erbensuche

Meine Großtante ist verstorben – erbe ich?

Ob Sie Erbe geworden sind oder nicht ist in den allermeisten Fällen von Anfang an klar, die Familienverhältnisse bekannt. Was aber passiert, wenn ein entfernter Verwandter 4. Grades stirbt? Wer wird dann Erbe?

Vor Beantragung eines Erbscheins müssen alle Erben feststehen, die Erbquote geklärt sein, alle erforderlichen Sterbeurkunden vorliegen. Um das herauszufinden, setzt das Gericht einen sog. Nachlasspfleger ein, der einen professionellen Erbenermittler beauftragen kann. Dies geschieht auch nur dann, wenn der Nachlass nicht überschuldet ist.

Der Erbenermittler wird versuchen einen Honorarvereinbarung mit den (bekannten) Erben zu schließen, denn es gibt keinen gesetzlichen VergütungsanspruchDas Honorar des Erbenermittlers liegt zwischen 20 und 40 Prozent des zufallenden Erbteils und wird ausschließlich bei Erfolg fällig, d.h. wenn die Erbfolge ermittelt werden konnte und der Erbteil ausbezahlt wird. Vor Unterzeichnung einer entsprechenden Honorarvereinbarung werden Sie vom Erbenermittler keine Auskunft erhalten. Die Kosten der Erbenermittlung können bei der Berechnung der Erbschaftssteuer abgezogen werden. Unter anderem auf der Seite des Verbands Deutscher Erbenermittler können Sie nachschauen, ob es sich um ein professionelles Unternehmen handelt.

Verteilung des Erbes

Oftmals kommt das Vermögen des Erblassers zumindest zeitweise in die gerichtliche Hinterlegung, bis eindeutig geklärt ist, ob gesetzliche Erben existieren oder nicht. Nach Ablauf von 30 Jahren fällt der hinterlegte Nachlass automatisch dem Staat zu.

Sind einige Erben bereits ermittelt, können diese einen Antrag auf einen sog. Teilerbschein bezüglich der feststehenden Erbquote stellen und sich einen Teil des Erbes bereits ausbezahlen lassen.

Ist die Erbenermittlung nicht erfolgreich, erfolgt eine öffentliche Aufforderung nach § 1965 BGB, durch die weitere Beteiligte zur Meldung aufgefordert werden. Bislang unbekannte Beteiligte haben nun eine gesetzliche Frist von sechs Wochen Zeit, sich beim zuständigen Nachlassgericht zu melden. Geschieht dies nicht, bleiben etwaig unbekannte Erben im Nachlassverfahren unberücksichtigt und werden somit auch nicht als erbberechtigte Personen geführt.

Für den Fall, dass keine gesetzlichen Erben existieren oder auffindbar sind, fällt der Nachlass an den Staat.

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Weiterführende Informationen

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