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Erbrecht bei Patchworkfamilien

Als ich ihr Schicksal hörte, dachte ich, das gibt`s doch gar nicht! Jetzt habe ich Vorsorge getroffen!

Ein ganz normaler Fall.

Wer kennt sie nicht aus dem Bekannten- und Freundeskreis, die „Patchworkfamilie“: Jeannette und Kevin sind beide geschieden, jeder hat ein Kind aus erster Ehe. Kevin bringt seinen 13-jährigen Sohn Tim, Janette ihre 10-jährige Tochter Lisa mit. Beide wollen einen zweiten Anlauf wagen, sie heiraten, die gemeinsame Tochter Maria wird geboren.

Ein ganz normaler Fall, der existenzbedrohende erbrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann, denn: ein Jahr nach der Geburt von Maria stirbt Kevin, ein Testament ist nicht vorhanden, die Eigentumswohnung ist der einzige Vermögenswert.

Bei Kevins Tod greift die gesetzliche Erbfolge ein mit gravierenden Konsequenzen:

Nach Kevins Tod erben Jeanette zu ½ und die gemeinsame Tochter Maria zu ¼. Doch auch Tim, Kevins minderjähriger Sohn aus erster Ehe, erbt gleichberechtigt neben Stiefmutter Jeanette und Stiefschwester Maria zu ¼. Jeder der drei Erben kann die Auseinandersetzung der entstandenen Erbengemeinschaft verlangen.

Der einzige Vermögenswert ist die finanzierte Eigentumswohnung, in der Jeanette und die Kinder wohnen, zum Eigenkapital hat auch Janette aus ihrem Erbe beigesteuert!

Jeanette flattert wenige Tage nach dem Begräbnis ein Schreiben des Anwalts von Annette, der Mutter von Tim in den Briefkasten. Annette vertritt ihren minderjährigen Sohn in finanziellen Angelegenheiten, mischt durch „die Hintertür“ in der Erbengemeinschaft mit: sie verlangt in Vertretung Ihres Sohnes die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zum Zweck der Realisierung des Erbteils von Tim, alternativ Zahlung eines wie Janette meint, exorbitant hohen Betrages!

Dazu ist Jeanette nicht in der Lage. Die Wohnung stellt das einzige, darüber hinaus belastete Familienvermögen dar, das Jeanette eigentlich für die Kinder erhalten wollte. Annette sieht eine willkommene Gelegenheit, ihre offene Rechnung mit dem „Scheidungsgrund“ Jeanette begleichen zu können und betreibt die Zwangsversteigerung.

Ergebnis

Der erzielte Erlös deckt nur knapp die Schulden der Finanzierung, durch die „Vorfälligkeitsentschädigung“, die die Bank wegen vorzeitiger Rückführung des Darlehens geltend macht, sind weitere Gebühren im fünfstelligen Bereich offen.

Vom Erbe ist nichts mehr übrig, Jeanette und die Kinder „stehen auf der Straße“, von den weiteren Schulden, bedingt durch den Todesfall, abgesehen.

Um dies zu vermeiden hilft nur eins

Testamentarische Regelung der Erbfolge!

Um die Entstehung einer Erbengemeinschaft zu vermeiden hätte Kevin seinen ersten Sohn Tim testamentarisch von der Erbfolge ausschließen können. Auch Annette hätte dann nicht mehr in die Auseinandersetzung des Nachlasses hineinreden können.

Tim wäre einzig sein Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Nachlasses verblieben. Die Auszahlung dieses Betrags kann Jeanette noch durch Aufnahme eines Kredits decken. Das Familienheim bleibt unangetastet.

Will Kevin dennoch etwas für Tim tun, kann er testamentarisch eine Reihe anderer Regelungen treffen: die Aussetzung eines Vermächtnisses, z.B. als Zuwendung eines bestimmten Vermögensgegenstands aus dem Nachlass (Wertvolle Kunstobjekte oder Sammlungen, ein bestimmter Geldbetrag, monatliche Rentenzahlungen bis zur Volljährigkeit etc.).

Fazit

Rechtzeitige Vorsorge hilft das Familienvermögen zu erhalten, die wirtschaftliche Existenz zu sichern und beugt Streit in der Familie vor. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

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