RVR Rechtsanwälte Blog

Keine Haftung für WLAN-Betreiber: Freies WLAN für alle?

Bundesregierung will dieses Jahr Störerhaftung abschaffen

Wer sein privates WLAN-Netz für andere öffnet und einen Hotspot einrichtet, haftet bisher für alle Verfehlungen der Nutzer, etwa das illegale Herunterladen von Filmen; und zwar allein deshalb, weil so die rechtswidrigen Handlungen erst ermöglicht werden – sogenannte Störerhaftung, ein Grund dafür, dass sich der freie Zugang zu Hotspots nur schleppend entwickelt. Diesen unhaltbaren Zustand möchte die Bundesregierung jetzt endlich beenden, die Störerhaftung wird voraussichtlich noch dieses Jahr abgeschafft.

Freies WLAN für alle

Der Betreiber eines Hotspots – man denke etwa an den Besitzer eines Cafes – ist für das Surfverhalten seiner Nutzer voll verantwortlich, obwohl er das nicht kontrollieren kann und darf. Allein die Öffnung seines Netzes für andere macht ihn haftungsrechtlich zum Veranlasser und damit zum Störer.

Abgesehen davon, dass diese Rechtslage zunächst ein lukratives Geschäftsfeld für auf Abmahnungen spezialisierte Anwaltskanzleien eröffnet hat, zeigt sich beim zweiten Blick die geradezu groteske Widersprüchlichkeit im Vergleich zum „konservativen Datenverkehr“: Weder sind Briefträger oder die Post für den Inhalt der zugestellten Briefe verantwortlich, noch ein Telekommunikationsanbieter für den Inhalt der Telefonate. Zumal wegen des Briefgeheimnisses und Fernmeldegeheimnisses gar keine Kontrollmöglichkeit besteht. Warum soll das beim Internet anders sein?

Dennoch konnte sich die Bundesregierung jahrelang nicht auf die Beseitigung dieses offensichtlichen Missstandes verständigen – erst ein Gutachten des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof brachte den notwendigen Einigungsdruck: auch private und nebengewerbliche Anbieter sollen künftig das so genannte Providerprivileg genießen.

Providerprivileg

Damit ist gemeint, dass der Überbringer einer Nachricht oder derjenige, der einen Datentransfer nur ermöglicht, nicht inhaltlich für die Kommunikation verantwortlich und damit auch nicht haftbar ist.

Also alles gut?

Trotz durchaus berechtigter Euphorie über die angekündigte Änderung des Telemediengesetzes darf man folgendes nicht verdrängen:
Verkündet wurde bis jetzt nur eine Einigung dem Grunde nach, den konkreten Gesetzestext kennt noch niemand. Der Teufel steckt bekanntermaßen im Detail. Die Vergangenheit hat leider immer wieder gezeigt, dass Ankündigungen und tatsächlich realisierte Gesetzesänderungen zwei Paar Stiefel sind oder im letzten Moment – oft als Folge “erfolgreicher Arbeit“ diverser Lobbygruppen – so große Veränderungen vorgenommen werden, dass das ursprünglich verkündete Ziel kaum noch erkennbar ist.

Daher: Freuen können wir uns erst dann, wenn die Störerhaftung beseitigt und die Änderung des Gesetzes in Kraft getreten ist. Dann sind RVR Rechtsanwälte von Anfang an dabei: Die Vorbereitungen zum Hotspot in unserer Wartelounge laufen!

Gerhard Schmid, Rechtsanwalt Datenschutzbeauftragter RVR Rechtsanwälte

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