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Gemeinsames Sorgerecht – Entscheidungen für Kinder

Hilfe, mein Ex will nicht dass unsere Tochter Pippi Langstrumpf schaut?!

Wenn Sie sich von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin getrennt haben, stellt sich die Frage, ob Sie für alle Entscheidungen betreffend Ihres gemeinsamen Kindes die Zustimmung Ihres Partners oder Ihrer Partnerin brauchen – mit anderen Worten: was bedeutet gemeinsame Sorge?

Alltagsentscheidungen

Alltagsentscheidungen sind häufig vorkommende Situationen des täglichen Lebens, die leicht wieder rückgängig zu machen sind:

    • Organisation des Schulalltags (z. B. Klassenfahrten, auch ins Ausland; Besuch von Elternsprechtagen; Teilnahme am Schulchor etc.)
    • Anmeldung zum Nachhilfeunterricht
    • Bestimmung der im Alltag gesprochenen Sprache
    • Essensfragen
    • Schlafenszeiten
    • Freizeitgestaltung (z. B. Teilnahme am Musikunterricht, Gestattung des Reitunterrichts etc.)
    • Fernsehkonsum
    • Umgang mit Freunden
    • Gewöhnliche medizinische Versorgung (z.B. leichte Erkrankung, Vorsorge- und Routineuntersuchungen, Schutzimpfungen etc.)
    • Taschengeld
    • etc.

Alltagsentscheidungen werden vom betreuenden Elternteil – der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – alleine getroffen. Die vorherige oder nachträgliche Zustimmung des anderen Elternteils ist nicht notwendig.

Alltagsentscheidungen können in den Kompetenzbereich des umgangsberechtigten Elternteils hineinwirken, wenn z.B. das Kind in einem Sportverein angemeldet ist und an Besuchswochenenden Turniere stattfinden, muss der Umgangsberechtigte das Kind zu diesen Veranstaltungen begleiten oder es muss ein Ausweichtermin für den Umgang gefunden werden.

Auch der umgangsberechtigte Elternteil darf während des Umgangs bzw. während der Ferienzeiten, in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden. Dazu gehört z.B. die Wahl des Urlaubsortes, selbst wenn dieser im Ausland liegt. Eine Urlaubsreise ist in der Regel eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung des Umgangsberechtigten. Es gibt viele außereuropäische Urlaubsziele, die nach Ansicht der Gerichte ohne Zustimmung des anderen Elternteils besucht werden können. Zustimmungspflichtig können z. B. Reisen in Ländern mit Reisewarnungen des Auswärtigen Amts sein. Maßstab ist auch insoweit das Kindeswohl.

Der umgangsberechtigte Elternteil kann umgekehrt das Kind in einem Fußballverein anmelden, wenn er dafür Sorge trägt, dass die Sportveranstaltungen nur in der Zeit stattfinden, in der sich das Kind bei ihm aufhält.

Wesentliche Entscheidungen

Wesentlich sind solche Entscheidungen, die nicht häufig vorkommen, die nur schwer oder gar nicht zu ändern sind, mithin solche Entscheidungen, die erheblichen Einfluss auf das Leben des Kindes und seine Entwicklung haben können:

      • Aufenthalt des Kindes
      • Auswanderung mit dem Kind
      • Anmeldung des Kindes in einem bestimmten Kindergarten
      • Schulwahl, Schulwechsel, Umschulung, Internate
      • Berufswahl
      • Austauschjahr im Ausland
      • Religiöse Erziehung (Taufe, Beschneidung, Religionswechsel, Kirchenaustritt etc.)
      • Gesundheitsfürsorge (z.B. Operationen, soweit sie mit der Gefahr erheblicher Komplikationen verbunden sind)
      • etc.

Wesentliche Entscheidungen müssen die Eltern bei gemeinsamer Sorge einstimmig treffen. Das Einvernehmen kann für einen konkreten Fall vorab oder generell im Rahmen einer Bevollmächtigung eines Elternteils für bestimmte Aufgaben erteilt werden. Hat ein Elternteil die alleinige Sorge, kann er ohne vorherige oder nachträgliche Zustimmung des anderen Elternteils handeln.

Hochstrittig kann der Aufenthalt des Kindes werden. Die Eltern müssen sich einigen, bei wem von ihnen das Kind nach der Trennung leben soll und wer von ihnen umgangsberechtigt ist. Sollte es zu keiner Einigung kommen, kann der jeweilige Elternteil einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen.

Autor/in

Eine Antwort

  1. Sehr geehrte Frau Dr. Annika Rabaa-Geiger,

    ich finde Ihren Artikel sehr interessant. Besonders hat mich der folgende Passus aufhorchen lassen:
    “Alltagsentscheidungen können in den Kompetenzbereich des umgangsberechtigten Elternteils hineinwirken, wenn z.B. das Kind in einem Sportverein angemeldet ist und an Besuchswochenenden Turniere stattfinden, muss der Umgangsberechtigte das Kind zu diesen Veranstaltungen begleiten oder es muss ein Ausweichtermin für den Umgang gefunden werden.”

    Können Sie diesbezüglich auf ein Gesetz oder ein Gerichtsurteil verweisen?

    Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank im Voraus,

    Volker Reichert

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