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Glücklich auch ohne Trauschein!? Teil1

Fallstricke der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und wie man sie vermeidet.

Wir leben schon seit vielen Jahren zusammen, heiraten wollen wir aber nicht – warum Altbewährtes ohne Grund ändern? Es funktioniert doch alles!

So denken viele Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben. Durchaus berechtigte Überlegungen – aber nur solange sich die Partner nicht trennen, es nicht zum Streit kommt oder gar ein Partner stirbt oder schwer erkrankt. Dann ist guter Rat teuer.

Wirtschaftliche Konsequenzen

Denn die Gesetzgebung hat die nichteheliche Lebensgemeinschaft weder begrifflich definiert, noch ein rechtliches Gerüst von Pflichten und Rechten geschaffen, wie es bei der Ehe der Fall ist. Dafür besteht auch kein Anlass, da die rechtliche Ungebundenheit ja gerade dem Willen der Paare entspricht, die diese Form des Zusammenlebens bewusst gewählt haben. Die wirtschaftlichen Konsequenzen, zum Beispiel im häufigen Fall der Trennung, sind den Partnern nicht klar.

Die rechtlichen Folgen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beurteilen sich ausschließlich nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB. Die für die Ehe geltenden Vorschriften aus dem Unterhaltsrecht, dem Zugewinnausgleich oder der Altersvorsorge sowie dem Erbrecht sind nicht anwendbar.

Dies hat ganz gravierende Konsequenzen, die ich in einer fortlaufenden Serie erläutern werde.

Generell gilt:

  • Es gibt, ausgenommen für Mütter nichtehelicher Kinder unbeschränkt bis zum 3. Lebensjahr, in der Regel keinen darüber hinausgehenden Unterhaltsanspruch. Auch wenn Sie Ihrem Partner jahrelang den Rücken freigehalten und ihn in seiner Karriere unterstützt haben, auf eine eigene berufliche Fortentwicklung verzichtet und jetzt ein dementsprechend geringeres Einkommen haben – ein Unterhaltsanspruch steht Ihnen nicht zu.
  • Eine Teilhabe an dem während der Partnerschaft erwirtschafteten Vermögen, wie es in einer Ehe über den Zugewinnausgleichsanspruch geregelt ist, ist nicht gegeben. Wollen Sie Haushaltsgegenstände nach der Trennung mitnehmen, müssen Sie Ihr jeweiliges Eigentum beweisen, wenn eine gütliche Einigung mit dem Partner scheitert. Haben Sie während der Lebensgemeinschaft Ihrem Partner Zuwendungen gemacht, in seinem Unternehmen mitgearbeitet oder beim Bau des Hauses geholfen, können Sie Ausgleichsansprüche nur im Ausnahmefall geltend machen.
  • Das Sorgerecht steht grundsätzlich der Mutter alleine zu – als Vater müssen Sie aktiv tätig werden, um die gemeinsame Sorge zu erlangen.
  • Ist Ihr Lebensgefährte krank, besteht für Ärzte und Pflegepersonal die ärztliche Schweigepflicht auch Ihnen gegenüber. Unabhängig davon wie lange Sie mit ihrem Lebenspartner zusammen waren, können Ihnen Ärzte jegliche Information über den Gesundheitszustand Ihres Partners vorenthalten.
  • Stirbt Ihr Lebensgefährte unerwartet, sind Sie kein gesetzlicher Erbe. Kinder aus einer früheren Beziehung Ihres Partners, mit denen Ihr Partner überhaupt keinen Kontakt mehr hat, oder andere Verwandte, mit denen er oder sie sich längst auseinandergelebt hat, erben, ohne dass Sie einen Cent vom Nachlass sehen.

Das sind nur einige der Folgen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. An dieser Stelle gilt es zur rechten Zeit vorsorgend tätig zu werden, damit keine unliebsamen Überraschungen eintreten. Durch den Abschluss von Partnerschaftsverträgen kann so gut wie jedes gewünschte Ergebnis erzielt werden.

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