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Rauchen am Arbeitsplatz trotz Verbot

Rauchverbot Schild

Viele Arbeitgeber gestatten ihren Mitarbeitern zumindest in den Arbeitspausen den Konsum von Tabakprodukten, sei es am Arbeitsplatz, in speziellen Räumen oder eben im Freien. Auch wer ohne eine solche Erlaubnis zur Zigarette greift, muss in aller Regel nicht sofort mit einer Kündigung rechnen, sondern allenfalls mit einer Abmahnung. Raucht jedoch ein Transportfahrer von Gefahrgut (hier: flüssiger Sauerstoff) trotz ausdrücklichem Rauchverbot, ist sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, so jedenfalls entschieden vom Arbeitsgericht Krefeld.

Das Arbeitsgericht Krefeld (Az. 1 Ca 2401/10) hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Der betroffene Mitarbeiter hatte als Auslieferungsfahrer die Aufgabe, Flüssigsauerstoff zu Kunden des Arbeitgebers zu transportieren, wobei der Arbeitgeber ausschließlich für eine Firma tätig war. Bereits im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters war ein absolutes Rauchverbot am Arbeitsplatz, sprich im Fahrzeug sowie in 10 m Umkreis, niedergelegt. Darüber hinaus bestand eine Zusatzvereinbarung, wonach sich der Mitarbeiter nochmals schriftlich zur Einhaltung des Rauchverbotes verpflichtet hat. Für den Fall der Zuwiderhandlung war in dieser Vereinbarung ausdrücklich als Sanktion die fristlose Kündigung vorgesehen. Dennoch rauchte der Mitarbeiter im Führerhaus des Auslieferungsfahrzeuges eine Zigarette. Als Konsequenz kündigte der Arbeitgeber fristlos. Das Arbeitsgericht Krefeld bestätigte die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung und führte im Wesentlichen wie folgt aus:

Beim Verstoß gegen das Rauchverbot handelt es sich um die Verletzung einer so genannten Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Auch ein solcher Verstoß kann grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn er besonders schwerwiegend ist. Vorliegend hatte der Mitarbeiter flüssigen Sauerstoff zu transportieren. Sauerstoff ist zwar selbst nicht explosiv, fördert aber die Verbrennung ungemein. Das vom Arbeitgeber ausgesprochene absolute Rauchverbot dient dem Schutz der Allgemeinheit, der Vermeidung von Sachschäden und nicht zuletzt dem Schutz des Mitarbeiters – es ist daher sachlich gerechtfertigt und der Mitarbeiter hat es zu akzeptieren, zumal er zweimal (im Arbeitsvertrag und der Zusatzvereinbarung) die Einhaltung des Rauchverbotes schriftlich bestätigt hat.

Erschwerend kommt hinzu, dass der einzige Kunde des Arbeitgebers die Geschäftsbeziehung von der Einhaltung des Rauchverbotes abhängig gemacht hat und darauf bestand, dass dieser Mitarbeiter keine Fahrten mehr unternimmt. Dem Mitarbeiter musste klar gewesen sein, was er mit dem Verstoß gegen das Rauchverbot riskiert, erst recht, da in der Zusatzvereinbarung die fristlose Kündigung ausdrücklich angedroht war.

Schließlich hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass eine bloße Abmahnung bei einem solch gravierenden Verstoß gegen berechtigte Sicherheitsauflagen des Arbeitgebers eine ausgesprochen negative Signalwirkung auf alle anderen Mitarbeiter gehabt hätte. Der Arbeitgeber musste also durchgreifen. Zwischen den Parteien war bis zuletzt streitig, ob der Lkw überhaupt mit flüssigem Sauerstoff beladen war, als der Mitarbeiter geraucht hat. Darauf kam es jedoch dem Arbeitsgericht letztlich nicht an, da es in jedem Fall eine gravierende und bewusste Pflichtverletzung des Mitarbeiters war.

Ähnliche Grundsätze gelten auch bei einem vom Arbeitgeber angeordneten absoluten Alkoholverbot, etwa bei Taxifahrern.

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