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Rentenbesteuerung grundsätzlich verfassungsgemäß!

Rentenbesteuerung verfassungsgemäß – Senior verzweifelt über Unterlagen

Der Kläger (ehem. Steuerberater) wehrte sich gegen die Besteuerung seiner Rente. Hintergrund ist folgender:

Renten werden seit jeher besteuert. Bis 2005 jedoch nur mit dem so genannten Ertragsanteil, womit die allermeisten Rentner steuerfrei blieben. Auf der anderen Seite konnten die Beiträge zur Rentenversicherung nur teilweise abgesetzt werden, was im Ergebnis einer (Teil-)Besteuerung gleichkommt, da die Beiträge aus versteuerten Einkünften geleistet wurden. Man sprach von einer „vorgelagerter Besteuerung“. Seit 2005 werden Renten insgesamt besteuert, auf der anderen Seite sind die Beiträge zur Rentenversicherung voll steuerlich absetzbar. Die Steuer greift jetzt erst beim Rentenbezug, daher „nachgelagerte Besteuerung“, was rechtlich zulässig ist. Der Wechsel zwischen diesen Besteuerungssystemen lässt sich nicht von heute auf morgen – quasi durch das Umlegen eines Schalters – umsetzen, daher ist eine vieljährige Übergangsphase bis 2040 vorgesehen. Erst ab diesem Zeitpunkt werden die Renten zu 100% besteuert. Davor steigt der Prozentsatz mit dem steuerpflichtigen Rententeil jedes Jahr an.

Genau in dieser Übergangsphase liegt das Problem:

Die komplexe und komplizierte Regelung war erforderlich, um eine Doppelbesteuerung, die unzulässig ist, zu vermeiden. Der Gesetzgeber musste sicherstellen, dass der Rentenbezieher nicht zweimal belastet wird: durch die fehlende Möglichkeit der (vollen) Absetzung der Beiträge einerseits und die Besteuerung der Rente andererseits.
Der Kläger war der Auffassung, dass genau das bei ihm passiert ist, was der BFH nun verneinte. Diese Entscheidung bezieht sich aber nur auf diese eine Person. Insgesamt haben sich über 140.000 Betroffene gegen ihre Rentenbesteuerung gewehrt!
Der BFH hat in seiner Entscheidung nicht nur das Grundmodell des Gesetzgebers bestätigt, sondern auch deutlich gemacht, dass es in anderen Fällen durchaus zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung kommen kann, nicht zuletzt bei den Jahrgängen die jetzt Mitte Vierzig sind. Besonders bei dieser Altersgruppe muss der Gesetzgeber nachbessern.

Fazit:

Der BFH hat in seiner heutigen Entscheidung (X R 33/19) die Grundkonzeption des Gesetzgebers zur Rentenbesteuerung gebilligt, aber nur über einen Einzelfall entschieden. An der Feinabstimmung fehlt es bisher, was das Gericht der Bundesregierung ins Hausaufgabenbuch geschrieben hat. Eine Erledigung wird aber sicher nicht mehr in dieser Legislaturperiode, d.h. vor der Bundestagswahl erfolgen.

Ihr

RA Gerhard Schmid, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, RVR Rechtsanwälte, Stuttgart

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