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Schadensersatz wegen Vereitelung des Ferienumgangsrechtes/Urlaubsstart mit Hindernissen

Blogbeitrag Umgangsrecht

Eine obergerichtliche Entscheidung zum Umgangsrecht bestätigt, dass das Umgangsrecht ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist, dessen Verletzung zu Schadenersatz verpflichtet.

Mit dieser Frage hatte sich das Kammergericht, FamRZ 2020,1731 = NJW 2020,2415 zu befassen. Im gegenständlichen Fall hatten die Eltern einen gerichtlich gebilligten Vergleich über den Umgang des Vaters mit den beiden bei der Mutter lebenden Kindern geschlossen. Der Vater hatte für seine Umgangszeit eine Urlaubsreise nach Thailand sich und die gemeinsamen Kinder sowie seine neue Ehefrau und deren weiteres Kind gebucht. Ihre ursprüngliche Zustimmung zu dieser Reise widerrief die Mutter der Kinder nach einem Bombenanschlag in Thailand der jedoch nicht zur einer Reisewarnung des auswärtigen Amtes führte. Mittels Einschaltung der Bundespolizei erreichte die Mutter, das dem Vater am Flughafen der Ausreise mit den beiden gemeinsamen Kinder verboten wurde. Dieser stornierte daraufhin die Flüge sowie das für die nächsten drei Nächte gebuchte Hotel und erwirkte eine einstweilige Anordnung, durch die er seine Berechtigung zur Reise nach Thailand mit den Kindern feststellen ließ. Anschließend buchte der Vater neue Flüge, der Urlaub fand mit drei Tagen Verspätung statt.

Die Rechtsfrage, mit der sich das Kammergericht zu befassen hatte entschied das Gericht dahin, dass die Verletzung des Umgangsrechtes als absolutes Recht zum Schadenersatz verpflichtet. Darüber hinaus bejahte das Gericht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB. Als ersatzfähiger Schaden wurden die Kosten sämtlicher für die gesamte Familie neu gebuchter Flüge angesehen.

Tipp: Falls die Durchsetzung des Umgangsrecht potenziell mit Schwierigkeiten behaftet ist, empfiehlt es sich zur Schaffung einer belastungsfähigen Anspruchsgrundlage eine Vereinbarung zum Umgangsrecht gerichtlich billigen zu lassen. Anspruchsgrundlage ist § 156 II FamFG.

Mit der gerichtlichen Billigung einer von den Eltern getroffenen Vereinbarung wird eine bindende, der Form des §§ 36 Abs. 2 FamFG entsprechende Niederschrift geschaffen, die für den Umgangsberechtigten als Vollstreckungsgrundlage dient.

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