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Schwarzarbeit – Hohes Risiko für beide Seiten

Schwarzarbeit ist verboten, eigentlich weiß das jeder. Dennoch kommt es doch recht häufig vor, dass jemand einen Handwerker beauftragt und die beiden folgendes vereinbaren: Über einen bestimmten Betrag gibt es eine offizielle Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, zusätzlich wird jedoch eine weitere Summe ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer, also schwarz, bezahlt. Oder noch schlimmer: Es gibt überhaupt keine offizielle Zahlung, die gesamte Gegenleistung fließt unter der
Hand
.

Deal ohne Gewinner

Die Vereinbarung über die Handwerkerleistung, ein Werkvertrag, ist insgesamt unwirksam, da er gegen das so genannte Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) verstößt. Trotzdem müssen sich immer wieder die Gerichte mit dem Thema auseinandersetzen: zuletzt klagte ein Handwerker, der mit dem Besteller eine offizielle und eine inoffizielle Zahlung vereinbart hatte, seinen vermeintlichen Werklohn ein, da der Besteller nicht einmal die offizielle Rechnung bezahlt hat (einen Anspruch auf die inoffizielle Zahlung, das so genannte Schwarzgeld, gibt es ohnehin nicht). Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in letzter Instanz entschieden, dass der Unternehmer nicht einmal die Bezahlung seiner Rechnung verlangen kann, im Ergebnis hat er also völlig umsonst gearbeitet und Leistungen erbracht. Der Besteller kommt davon, ohne auch nur einen Euro bezahlen zu müssen.

Auf der anderen Seite kann sich auch der Besteller nicht immer freuen. Die Kehrseite der Medaille liegt nämlich darin, dass auch der Besteller gegen den Handwerker keine Ansprüche geltend machen kann, etwa wenn der Handwerker fehlerhaft gearbeitet und einen Schaden verursacht hat. Bei einem normalen Werkvertrag könnte er Nachbesserung, eine Minderung der Vergütung oder Schadenersatz fordern. Diese Wege sind im verwehrt, wenn auch nur über einen Teilbetrag Schwarzgeld vereinbart wird. Der Besteller bleibt auf allen Schäden sitzen.

Weder anbieten noch annehmen

Auch aus diesem Grund sollte man tunlichst keine Schwarzarbeit anbieten oder in Anspruch nehmen. Hinzu kommt, dass die Hinterziehung von Umsatzsteuer, darum geht es im Ergebnis, von der Finanzverwaltung besonders scharf überwacht und sanktioniert wird. Die Umsatzsteuer ist nicht nur die betrugsanfälligste Steuer überhaupt, sie bildet – neben der Lohnsteuer – auch den ganz großen Brocken bei den Staatseinnahmen.

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