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Schwarzgeld geerbt – Was nun?

Das Thema Schwarzgeld ist zurzeit in aller Munde, nicht zuletzt dank einiger prominenter Fälle, wie etwa Hoeneß oder Schwarzer. Was passiert eigentlich, wenn ein Steuersünder stirbt?

Das Vermögen des Toten geht auf seine Erben über. Das gilt selbstverständlich auch für Schwarzgeld, beispielsweise auf ausländischen Konten. Das Erben von Schwarzgeld ist an sich nicht strafbar, verantwortlich ist zunächst nur derjenige, der die Steuern auch hinterzogen hat, mit anderen Worten: Der Verstorbene. Der Erbe ist jedoch verpflichtet, das Schwarzgeld unverzüglich an den Fiskus zu melden, d.h. er muss es in seiner Erbschaftsteuererklärung angeben. Macht er das nicht, begeht er selbst eine – neue – Steuerhinterziehung mit allen, auch strafrechtlichen, Folgen.

Wer muss nach Schwarzgeld suchen?

Der Erbe kann natürlich nur Schwarzgeld angeben, von dem er weiß. Er ist nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen, außer er hat konkrete Anhaltspunkte auf Schwarzgeld. Wenn Schwarzgeld vorhanden ist, muss es nicht nur in der Erbschaftsteuererklärung angegeben werden, vielmehr hat der Erbe die Erträge aus dem daraus (Zinsen, Dividenden) auch in seinen Einkommensteuererklärungen als Kapitalerträge aufzuführen. Erfährt der Erbe vom Schwarzgeld des Verstorbenen erst, nachdem er bereits eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben hat, kann er diese selbstverständlich berichtigen.

Unabhängig davon haftet der Erbe für die vom Verstorbenen hinterzogenen Steuern. Das wird zum großen Problem, wenn das, was der Erbe bekommt, nicht für die Bezahlung der hinterzogenen Steuern ausreicht. In diesem Fall kann der Erbe die Erbschaft jedoch ausschlagen, d.h. ablehnen. Hierfür hat er jedoch grundsätzlich nur sechs Wochen Zeit, was sehr kurz ist.

Eines sollte der Erbe von Schwarzgeld aber in keinem Fall machen: Darauf hoffen, dass das Schwarzgeld auch in Zukunft unentdeckt bleibt. In Europa findet zwischen den Staaten ein intensiver Austausch von Finanzdaten statt, das gilt spätestens ab nächstem Jahr auch für die bisherigen „Schlupflöcher“ (Österreich, Luxemburg, Liechtenstein). Auch außerhalb von Europa werden die Lücken immer kleiner, mit vielen früheren Steueroasen in Übersee bestehen bereits Doppelbesteuerungsabkommen mit umfassendem Datenaustausch oder solche sind in Vorbereitung.

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