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Unterhalt beim Wechselmodell

Scheidung von Eltern Kind wird vom Vater getrennt

Grundsätzlich folgt das derzeitige Recht, welches ein Wechselmodell nicht kennt, der Vorstellung, dass es einen betreuenden und einen Kindesunterhalt zahlenden Elternteil gibt. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes so lange, als der Aufenthalt bei dem Einen oder dem anderen Elternteil so gut wie paritätisch ausgestaltet ist.

Toleranzen bestehen nur in äußerst begrenztem Umfange. Der Vorstellung, besondere Aufwendungen durch Urlaubsaufenthalte oder Ausstattungen des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil aufrechnen zu können, sind enge Grenzen gezogen. Liegt ein zeitlich gleicher Aufenthalt nicht vor, verbleibt es grundsätzlich bei der oben genannten gesetzlichen Regel, d.h. der Elternteil bei dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befindet erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung, der andere zahlt. Basta.

Das gilt aber nur im Streitfall, also immer dann, wenn sich die Eltern über die Zahlung von Unterhalt uneins sind. Im Einvernehmen können die Eltern grundsätzlich alles vereinbaren, selbst dann, ,wenn das Kind nicht hälftig betreut wird.

Auch diese Freiheit ist nicht grenzenlos. Zwar können sich die Eltern über die individuelle Aufteilung des Unterhalts, auch eines etwaigen Mehrbedarfes und die quotale Kostentragung verständigen, was eigene Vorstellungen über gerechte Lösungen Raum lässt. Grundsätzlich muss allerdings das materielle Wohl des Kindes sichergestellt sein. Die Grenze ist fließend. Ist allerdings das Kindeswohl gefährdet, muß der Staat (Jugendamt) als Wächter der Interessen des Kindes eingreifen.

Was kann, was sollte vereinbart werden?

Um zunächst ein weit verbreitetes Vorurteil auszuräumen: preiswerter wird es durch ein wie immer ausgestaltetes Wechselmodell in der Regel nicht. Im Gegenteil! Gegenüber dem herrschenden Residenzmodell (das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt bei nur einem Elternteil) hält sich das Kind beim Wechselmodell sowohl bei dem einen als auch dem anderen Elternteil auf, so dass auf beiden Seiten Kosten für das Wohnen und die Unterbringung des Kindes anfallen. Das macht die Aufgabe nicht leichter, Streit ist kontraindiziert. Die Eltern haben sich sowohl über die Höhe, als auch die von jedem Elternteil zu übernehmende Kostenlast zu verständigen, eine Aufgabe die im Kontext von Scheidung, vielleicht auch Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, ein hohes Maß an Kompromissbereitschaft und Einigungsfähigkeit abverlangt. Anders als beim herrschenden Residenzmodell genügt eben nicht der Blick in die Düsseldorfer Tabelle, sondern es gilt, individuelle Gegebenheiten, unterschiedliche Einkommens und Vermögensverhältnisse, Wünsche und Gerechtigkeitsvorstellungen vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass Kinder eben nicht wenig Geld kosten, häufig über den eigenen Schatten zu springen. Wer dazu im Stande ist, dem gelingt es in der Regel auch, alle übrigen Probleme der wirtschaftlichen Auseinandersetzung im Kontext von Trennung und Scheidung im Einvernehmen zu meistern.

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