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Unternehmensbewertung bei Scheidung, neuer Standard!

Der neue Standard IDW S 13 berücksichtigt die spezifischen Vorgaben der Rechtsprechung zur Bewertung von Inhaber geführten Unternehmen im Familienrecht. Der BGH hat erstmals mit Beschluss vom 8. November 2017, Az. XII ZR 108/16, explizit auf diese Bewertungsmethode verwiesen. Inwieweit sich dieser Standard tatsächlich durchsetzt, bleibt noch abzuwarten.

Im Rahmen einer familienrechtlichen Auseinandersetzung, etwa beim Zugewinnausgleich, müssen häufig Unternehmen bewertet werden. Die Rechtsprechung stellt gerade für diesen Bereich spezifische Anforderungen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat daher mit dem IDW S 13 einen neuen Standard zu Unternehmensbewertung speziell für das Familien- und Erbrecht entwickelt, der diesen Vorgaben Rechnung trägt. Mit dem nachfolgenden Beitrag stellt RA G. Schmid die wesentlichen Grundzüge dieser Bewertungsmethode dar.

Berechnung des Unternehmenswerts

Maßgebend für die Bewertung eines Unternehmens ist auch im Familienrecht die Ermittlung des „wirklichen“ Wertes, also des Verkehrswertes. Die Rechtsprechung wendet zunehmend die so genannte Ertragswertmethode an, verlangt jedoch bei Inhaber geführten Unternehmen, dass bei der Wertermittlung nur auf diejenige Ertragskraft abgestellt wird, die auf einen Dritten übertragbar ist und nicht auf den persönlichen Fähigkeiten des bisherigen Inhabers beruht. Darüber hinaus müssen die latenten Ertragsteuern berücksichtigt werden, und zwar völlig unabhängig davon, ob das Unternehmen vom bisherigen Inhaber fortgeführt wird oder nicht.

Im Rahmen der Bewertung nach IDW S 13 wird zunächst ein objektivierter Unternehmenswert nach IDW S 1 ermittelt. Maßstab ist die dem Unternehmen (nicht dem Unternehmer!) innewohnende und übertragbare Ertragskraft. Häufig hängt die Ertragskraft eines Unternehmens ganz wesentlich von den Fähigkeiten und der Person des bisherigen Inhabers ab, gerade bei KMU. Dieser Umstand ist durch eine Abschmelzung des künftigen Ertragspotenzials in der Planungsrechnung zu berücksichtigen. In zeitlicher Hinsicht werden die letzten 3-5 Geschäftsjahre des Unternehmens zur Bewertung herangezogen. Von den auf diesem Weg ermittelten kapitalisierten Erträgen wird in einem weiteren Schritt ein individueller Unternehmerlohn abgezogen.

Schließlich verlangt die Rechtsprechung den Abzug der latenten Ertragssteuerlast, geht mithin von einer fiktiven Veräußerung des Unternehmens aus, auch wenn das Unternehmen vom bisherigen Inhaber fortgeführt wird. Der Standard IDW S 13 setzt diese Forderung um und berücksichtigt nicht nur die latenten Ertragsteuern als Abzugsposten, sondern auch die steuerrechtliche Abschreibungsfähigkeit des Kaufpreises, indem der abschreibungsbedingte Steuervorteil (tab: tax amortization benefit) werterhöhend eingestellt wird. Letzteres wird in der juristischen Literatur, etwa von Borth, zwar kritisiert und infrage gestellt, jedoch setzt diese Methode nur konsequent und vollständig die Vorgabe des BGH, von einer fiktiven Veräußerung des Unternehmens auszugehen, um. Der abschreibungsbedingte Steuervorteil beim Erwerber stellt daher einen zwingend zu berücksichtigenden Werteffekt bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs dar.

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