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Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung

Eltern reden mit Kinder über Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung & Co.

Das brauche ich doch nicht!?

Der Gesetzgeber hat das klar geregelt! Eltern vertreten Ihre Kinder, also vertreten auch erwachsene Kinder Ihre Eltern, sowie der Mann die Frau und umgekehrt! Alles klar!
Eben nicht.

Sie müssen jetzt nicht gleich an Pflegeheim denken oder altersbedingte Demenz. Es gibt Fälle, die treffen jeden, plötzlich und unerwartet, auch in der Jugend.
Wie sagt das Sprichwort: Unverhofft kommt oft! Unfall, plötzliche Erkrankung und schon sind wir handlungsunfähig!

Was wird, wenn Sie nicht mehr selbst für sich handeln können in diesen einfachen Fällen:

  • Wer entscheidet rasch über medizinische Maßnahmen?
  • Wer bezahlt Medikamente und Krankenhausrechnungen?
  • Wer hat Zahl der Monatsanfang die Rechnungen, wer die Miete?
  • Wir versorgt sie mit Bargeld über ihr Bankkonto?

Wenn sie ein Kind sind, brauchen Sie sich überall dass keine Sorgen machen! Der Gesetzgeber hat vorgesehen. Wenn sie diesem Personenkreis aber nicht angehören, besteht dringender Handlungsbedarf. Sie werden nämlich nicht automatisch durch Ihren Ehegatten, Ihre Kinder oder sonstige nahe Angehörige vertreten in rechtlichen Angelegenheiten vertreten. Liegt keine Vollmacht vor, wird das Gericht tätig, das einen Betreuer für Sie als gesetzlichen Vertreter bestimmt. Ein erheblicher Eingriff in Ihre Privatsphäre, da der Betreuer und nicht Sie selbst bestimmen, was im Ernstfall notwendig ist.

Haben Sie eine Vorsorgevollmacht errichtet, ist diese vorrangig gegenüber einem Betreuungsverfahren.

Jetzt besteht Handlungsbedarf!

Was kann eine Patientenverfügung?

Anders als bei der Vorsorgevollmacht geht es hier nur um medizinische Maßnahmen. Solange Sie einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst welche medizinischen Maßnahmen für sie gut sind, welche Medikamente Sie einnehmen etc. für alle Maßnahmen ist Ihre vorherige Einwilligung nach gründlicher ärztlicher Aufklärung erforderlich. Liegt diese nicht vor, begeht der Behandler eine strafbare Körperverletzung.

Falls Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind, ist für solche Fälle vorsorglich ihre Einwilligung einzuholen auf welche Art und Weise Sie ärztlich behandelt werden wollen, insbesondere ob lebenserhaltende Maßnahmen in bestimmten Fällen begonnen bzw. fortgesetzt werden sollen. Je konkreter Sie sich darüber, am besten mit Ihrem Arzt Gedanken machen, desto besser. Liegt eine Patientenverfügung nicht vor, beginnt die zeitraubende und langwierige Bestellung eines Betreuers, der nicht unbedingt ein Familienangehöriger ist, aber über ihr Schicksal bestimmt.

Handeln sie gleich!

Oder wollen Sie gleich eine Betreuungsverfügung?

Wollen Sie vermeiden, dass das Gericht eine fremde Person einsetzt, die mit ihren Verhältnissen nicht vertraut ist, bzw. die Sie ablehnen und zu der Sie kein Vertrauen haben, empfiehlt sich eine Betreuungsverfügung errichten, um sicherzustellen, dass eine von Ihnen bestimmte Person als Betreuer eingesetzt wird.

Sie wollen alles perfekt regeln: Betreuungsverfügung für Perfektionisten

Sie denken an den Fall, dass Ihr Bevollmächtigter im Ernstfall schon selbst verstorben ist, selbst unter Betreuung steht oder alters- bzw. krankheitsbedingt nicht mehr handeln kann und der von Ihnen eingesetzte Ersatzbevollmächtigten auch ausgefallen ist, der von Ihnen eingesetzte Bevollmächtigte ungeeignet ist bzw. in einem Interessenskonflikt mit Ihnen steht?

Sie wollen sich für den Fall absichern, dass die Vollmacht/Patientenverfügung unwirksam, unklar oder lückenhaft ist?

Dann hilft eine flankierende Betreuungsverfügung.

Rufen Sie uns an!

Dr. Annika Rabaa
RVR Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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