RVR Rechtsanwälte Blog

Die Website – eine Abmahnfalle?

Teil 1 – Grundlegendes zum Impressum

Als Gewerbetreibender und Unternehmer ist Ihre Website Ihre virtuelle Visitenkarte, in die Sie oftmals viel Zeit und Mühe gesteckt haben. Schließlich erfolgen viele Kundenkontakte zum ersten Mal über die Website – da möchten Sie sich optimal präsentieren. Was aber, wenn die Website zur Abmahnfalle wird? Wir erläutern Ihnen in unserem Blog in mehreren Teilen wie sie dieser Gefahr begegnen.

Das Impressum – Platzierung auf der Website

Grundsätzlich muss jede Unternehmensseite ein Impressum haben, gleichgültig ob es eine allgemeine Website, einen Blog, einen OnlineshopUnternehmensseiten in Social Media oder Apps etc. betrifft.
Wenn Sie ein fehlendes oder falsches Impressum nutzen, verstoßen Sie gegen deutsches Wettbewerbsrecht und können kostenpflichtig abgemahnt werden.

Für Ihre Besucher muss schnell und einfach erkennbar sein, wer hinter Ihrem Internetauftritt steht und wer eventuell verantwortlich für Rechtsverstöße ist. Das Impressum muss folglich als solches erkennbar und einfach auffindbar sein. In der Rechtsprechung haben sich dabei folgende Vorgaben entwickelt:

  • Unmittelbar erreichbar: d.h. von keiner Seite mehr als zwei Klicks entfernt!
  • Leicht erkennbar: d.h. ohne scrollen!
  • Ständig verfügbar: d.h. jederzeit abrufbar und druckbar!

Vermeiden Sie also Verwechslungsgefahr durch Links wie „Über uns“ oder „Weitere Infos“, durch das Verstecken des Impressums in Ihren AGB.

Das Landesgericht Trier hat sich in einer neuen Entscheidung vom 21. Juli 2017 damit beschäftigt, welche Anforderungen an die Impressumspflicht in einem YouTube Channel zu stellen sind. Es ging um die Frage, ob man auf seinem kommerziellen YouTube Channel ein eigenes Impressum vorhalten muss, oder ob eine Verlinkung auf die eigene Website reicht. Das Gericht entschied, dass eine Verlinkung auf die eigene Website reicht, wenn dort eine weitere, leicht aufzufinden Verlinkung zum Impressum führt („zwei Klicks“).

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