Zuständigkeit - Internationales Familienrecht

Zuständigkeit - Internationales Familienrecht

Eine pauschale Zuständigkeitsregelung gibt es leider nicht. Je nachdem, ob es um die Scheidung als solche oder um die Scheidungsfolgen – Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht etc. – geht, können unterschiedliche nationale Zuständigkeiten eingreifen.

Oftmals richtet sich die Zuständigkeit nach speziellen EU-Verordnungen bzw. internationalen Verträgen wie das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen oder das Haager Kinderschutzübereinkommen.

Ob Sie einen Scheidungsantrag bei einem deutschen Gericht einreichen können beurteilt sich für Sachverhalte mit Bezug zur EU nach der EU-EheVO. Wenn Sie keine Gerichtstandsvereinbarung zu Gunsten deutscher Gerichte getroffen haben, sind deutsche Gerichte unter anderem zuständig, wenn Sie beide Ihren bzw. der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben/hat.

Die Frage der Zuständigkeit ist geklärt? Dann sollten Sie prüfen, welches Recht anwendbar ist.

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