Erbengemeinschaft
Unproblematisch ist der Fall, wenn nur ein Erbe vorhanden ist. Sind aber, wie meist, mindestens zwei oder mehr Erben vorhanden, (denken Sie an den Regelfall einer Familie mit Kindern) so bildet sich mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes eine sogenannte Erbengemeinschaft, also um die erbberechtigten Hinterbliebenen, die sich plötzlich in einer „Zwangsgemeinschaft“ zusammengeschlossen finden, die nur durch einstimmige Willensbildung aufzulösen ist. Rechtlich handelt es sich nämlich um eine Gesamthandsgemeinschaft mit der Folge, dass der Nachlass allen Miterben gemeinschaftlich gehört. Bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses, kann keiner ohne Zustimmung aller anderen Miterben, sei es durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung über Nachlassgegenstände verfügen. In den meisten Fällen geht das gut, denken Sie an die überlebende Witwe und die Kinder, die sich irgendwie arrangieren.
Kritisch wird diese Zwangsgemeinschaft dann, wenn Geld im Spiel ist, unter Umständen viel Geld. Prekär wird sie, wenn plötzlich alte Rechnungen präsentiert, Verletzungen zu Tage treten, die sich nun, nachdem der Erblasser die Augen geschlossen hat, explosiv entladen. Solcher Streitigkeiten sind bekannt, manchmal gehen sie sogar durch die Presse. Am Ende ist nur dann Ruhe, wenn sich alles auseinander dividiert hat.
Wie können Streitigkeiten vermieden werden?
Da Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten und allen damit verbundenen Konsequenzen führen, sollte der Erblasser bestrebt sein, eine Erbengemeinschaft zu vermeiden oder klare Vorgaben für die Auseinandersetzung bestimmen. Dafür sind Verfügungen von Todes wegen geboten.
Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Familienrecht bieten für die eben solchen Verträgen eine komfortable Komplettlösung aus einer Hand. Von der Konzeption bis zur rechtssicheren Umsetzung nehmen wir Ihnen diese Arbeit ab.
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Weiterführende Informationen
Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft präventiv vermeiden – Das Potential der Erbverträge oder des Testaments voll ausschöpfen.
Auch die Erbfolge in Erbengemeinschaften wird bei fehlendem Testament und Erbvertrag durch die gesetzliche Erbfolge gelöst. Hier mehr erfahren.
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- Sandra Bradtke