Wechselmodell oder Alternativen bei Scheidung?

Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes am 1.2.2017 war diese Frage klar zu beantworten: Das sogenannte Residenzmodell.

Bis dahin gingen die Meinungen über die Form des Umgangsrechts nach Trennung und Scheidung, auch der Obergerichte, auseinander. Darf das Familiengericht, wenn sich die Eltern nicht einig sind, gegen den Willen eines Elternteils das Wechselmodell überhaupt anordnen? Das hat der BGH letztendlich bejaht; eine zwischen den Eltern geteilte Betreuung könne sogar dem Kindeswohl am besten entsprechen, was das Familiengericht allerdings im Einzelfall zu prüfen habe. (Beschl. v. 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15).

Diese Entscheidung löst also nicht automatisch das herrschende „Residenzmodell“ ab, oberste Richtschnur ist nach wie vor das Kindeswohl. Seitdem hat sich die Entwicklung im Sinne einer weiteren Variante, des sogenannten „Nestmodells“ dynamisch weiterentwickelt.

Residenz-, Wechsel- und Nestmodell- als Varianten für den Umgang

Planen auch Sie, sich für eine andere Variante als das herkömmliche Residenzmodell zu entscheiden ? Suchen Sie nach überzeugenden Argumenten für die Diskussion mit Ihrem Ehepartner? Interessiert Sie vor allem, was aus der Sicht betroffener Kinder das Beste für das Kindeswohl wäre?

Gerne beraten wir Sie im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung über genau diese Fragen. Werden Sie zum kompetenten und verantwortungsbewussten Gesprächspartner Ihres Ehegatten über Voraussetzungen, Kosten und das Kindeswohl.

Wenn Sie aktuell vor Trennung und Scheidung stehen und sich auch über das Beste für Ihr Kind Gedanken machen, dann haben Sie jetzt Gelegenheit, dies Fragen kostenlos und unverbindlich  in eine  Erstberatung einfliessen zu lassen.

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Kostenlose Erstorientierung Scheidung

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Kostenlose Erstorientierung zum Wechselmodell bei Scheidung

Sowohl die Düsseldorfer Tabelle, als auch die Vorschriften zum staatlichen Kindergeld beruhen auf dem sogenannten „Residenzmodell“, das die Eltern in einen sorgeberechtigten und umgangsberechtigten Elternteil aufspaltet. Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge kommt der nur umgangsberechtigte Elternteil für den Barunterhalt des Kindes auf, während der andere Elternteil durch Erziehung und Betreuung seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt.

Beim Wechselmodell funktioniert diese Vorstellung nicht. Die Berechnung wird nicht einfacher, sondern komplex und schwierig. Gleiches gilt für die Aufteilung des Kindergeldes.

Gelingt es den Eltern nicht, den Unterhalt pragmatisch zu regeln, ist er durch ein komplexes Rechenwerk zu ermitteln. (BGH, XII ZB 565/15).

Weiterführende Informationen

Steht Ihnen aus einer früheren Scheidung noch Geld zu? Mehr über den Versorgungsausgleich.

Benötigen Sie noch weitere Informationen zum Wechselmodell? Lesen Sie hierzu auch unseren informativen Blogbeitrag.

Wir haben einen Auszug der häufigsten Fragen zur Scheidung herausgearbeitet und auch gleich passende Antworten geliefert.

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Wechselmodell nun auch ohne Einvernehmen der Eltern

Die Streitfrage, ob das Wechselmodell dem Umgangs- oder dem Sorgerecht zuzuordnen ist, entschied der BGH zu Gunsten des Umgangsrechtes, was unter Umständen zu unerwarteten Überraschungen der Eltern führen kann. Das Gericht kann auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Basis entsprechender Stellungnahmen des Jugendamtes oder des Verfahrensbeistandes das Wechselmodell anordnen, wenn diese Betreuungsform dem Kindeswohl besser als das herkömmliche Residenzmodell entspricht. In Umgangsverfahren, vornehmlich in einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgang sollte man auf solche Überraschungen gefasst sein.

Wechselmodell – Die beste Wahl?

Wechselmodell ja oder nein? Wägen Sie sorgfältig Vor- und Nachteile gegeneinander ab; versuchen Sie eigene Interessen zurückzustellen – soweit wie möglich – und fragen Sie sich, was wäre für mein Kind das Beste. Ob ein Wechselmodell praktizierbar ist, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Wechselmodell – neue Entscheidung des BGH

Darauf haben Eltern lange gewartet. Wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, ist vom Wortlaut des §§ 1684 Abs. 1 BGB, der das Umgangsrecht regelt, auch eine Betreuung des Kindes durch hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst, allerdings nur, wenn das Kindeswohl gewahrt ist. Letzteres setzt nach der Entscheidung eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.

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