Wechselmodell oder Alternativen bei Scheidung?
Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes am 1.2.2017 war diese Frage klar zu beantworten: Das sogenannte Residenzmodell.
Bis dahin gingen die Meinungen über die Form des Umgangsrechts nach Trennung und Scheidung, auch der Obergerichte, auseinander. Darf das Familiengericht, wenn sich die Eltern nicht einig sind, gegen den Willen eines Elternteils das Wechselmodell überhaupt anordnen? Das hat der BGH letztendlich bejaht; eine zwischen den Eltern geteilte Betreuung könne sogar dem Kindeswohl am besten entsprechen, was das Familiengericht allerdings im Einzelfall zu prüfen habe. (Beschl. v. 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15).
Diese Entscheidung löst also nicht automatisch das herrschende „Residenzmodell“ ab, oberste Richtschnur ist nach wie vor das Kindeswohl. Seitdem hat sich die Entwicklung im Sinne einer weiteren Variante, des sogenannten „Nestmodells“ dynamisch weiterentwickelt.
Residenz-, Wechsel- und Nestmodell- als Varianten für den Umgang
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Kostenlose Erstorientierung zum Wechselmodell bei Scheidung
Sowohl die Düsseldorfer Tabelle, als auch die Vorschriften zum staatlichen Kindergeld beruhen auf dem sogenannten „Residenzmodell“, das die Eltern in einen sorgeberechtigten und umgangsberechtigten Elternteil aufspaltet. Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge kommt der nur umgangsberechtigte Elternteil für den Barunterhalt des Kindes auf, während der andere Elternteil durch Erziehung und Betreuung seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt.
Beim Wechselmodell funktioniert diese Vorstellung nicht. Die Berechnung wird nicht einfacher, sondern komplex und schwierig. Gleiches gilt für die Aufteilung des Kindergeldes.
Gelingt es den Eltern nicht, den Unterhalt pragmatisch zu regeln, ist er durch ein komplexes Rechenwerk zu ermitteln. (BGH, XII ZB 565/15).
Weiterführende Informationen
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