Anwendbares Recht - Internationales Erbrecht
Im internationalen Erbrecht hat sich im Jahr 2015 einiges geändert. Es kommt nicht mehr darauf an, welche Staatsangehörigkeit Sie im Zeitpunkt Ihres Todes haben.
Das auf den Erbfall anwendbare Recht richtet sich nunmehr gemäß der EU-Erbrechtsverordnung einzig nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt im Todeszeitpunkt, wenn ein Erbfall mit Bezug zur EU vorliegt. Das Staatsangehörigkeitsprinzip ist nicht vollständig aus der Welt, denn Sie können auch Ihr Heimatrecht wählen, wenn Sie ausländischer Staatsbürger sind.
Ziel ist ein Gleichlauf zwischen der gerichtlichen Zuständigkeit und dem anwendbaren Erbrecht zu erreichen. Aus diesem Grund knüpft sowohl das Verfahrensrecht als auch das materielle Recht an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Todeszeitpunkt an.
Weiterführende Informationen
Haben Sie die Frage der Zuständigkeit schon geklärt? Wenn nein, hier können Sie das klären.
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