Ehegattenerbrecht
Da der Ehegatte mit dem Erblasser nicht verwandt ist, gehört er nach den Bestimmungen des BGB zu keiner Ordnung der gesetzlichen Erbfolge. Das Ehegattenrecht ist daher durch das Gesetz, abhängig vom Güterstand der Ehe, gesondert geregelt.
Haben Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt, hat das keine Auswirkung auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht. Das Erbrecht Ihres Ehegatten bleibt bestehen. Wollen Sie das Erbrecht Ihres getrennt lebenden Ehegatten ausschließen, müssen Sie ihn testamentarisch enterben.
Auseinandersetzungen vermeiden
Liegt kein Ehevertrag vor, der das Güterrecht abweichend regelt, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Danach erbt der Ehegatte neben Kindern die Hälfte. Die andere Hälfte des Erbes teilen sich die Kinder zu gleichen Teilen.
Bei einer notariell vereinbarten Gütertrennung ist die Sachlage eine andere. Der Ehegatte erbt hier neben Verwandten der ersten Ordnung nur zu einem Viertel, sind nur ein oder zwei Kinder vorhanden, erben der Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen, also bei zwei Kindern je zu einem Drittel.
Weiterführende Informationen
Was erbt der Ex-Partner, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt? Das regelt die gesetzliche Erbfolge.
Ihr Ex-Partner soll nicht vom Erbe profitieren. Regeln Sie das durch Testament oder Erbverträge.
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