Gesetzliche Erbfolge
Für Erbfälle, für die letztwillige Verfügungen nicht vorliegen, also weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorhanden ist, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die so genannte gesetzliche Erbfolge vor. Ob diese, vom Gesetzgeber vorgedachte Lösung für Sie passt, müssen Sie rechtzeitig prüfen, da damit nur in den seltensten Fällen Ihre Wunschvorstellung getroffen wird.
Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, ob für Ihren individuellen Fall konkreter Handlungsbedarf besteht oder ob die vom Gesetzgeber vorgeschriebene gesetzliche Lösung, für ihren Erbfall ausreichend ist. Empfehlen sich mehr oder weniger, auch nur geringe Anpassungen, sollten Sie durch Erbvertrag oder Testament Vorsorge treffen, dass ihre individuellen Vorstellungen auch verwirklicht werden.
Wir beraten und gestalten für Sie, gleichgültig ob Testament oder Erbvertrag. Wenden Sie sich bezüglich Rechtsberatung und Gestaltung dieser Dokumente gerne an RVR Rechtsanwälte, die familien- und erbrechtliche Wünsche ganz nach Ihren Vorstellungen verwirklichen helfen.
Kein Testament, kein Erbvertrag – Wer erbt in welcher Rangfolge?
An erster Stelle, oder nach der ersten Ordnung, erben die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel usw. Gleichgestellt ist der Ehegatte des Erblassers.
Sind Erben der ersten Ordnung nicht vorhanden, kommen die Erben der zweiten Ordnung zum Zuge. Das sind Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers.
Die darauffolgende dritte Ordnung sind, wie in der Grafik dargestellt, Großeltern und Onkel und Tanten.
Weiterführende Informationen
Die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge passen Ihnen nicht? Gestalten Sie die Erbfolge durch letztwillige Verfügungen.
Die Alternative zum Testament? Der Erbvertrag. Erfahren Sie hier alles darüber und wie wir Ihnen bei der Gestaltung helfen.
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