Spätestens nach der Scheidung, genauer gesagt bereits bei der Stellung eines begründeten Scheidungsantrages, scheidet der Ehepartner als gesetzlicher Erbe aus.
Das ist auch gut so. Die Vorstellung, dass der geschiedene Ehepartner am eigenen Vermögen, das nach der Scheidung noch übrig geblieben ist, nochmals Teil haben kann, ist im Regelfall ein Albtraum, der aber bei Vorliegen bestimmter Konstellationen und Eintritt der gesetzlichen Erbfolge durchaus eintreten kann.
An dieser Stelle sollten Sie über ein Geschiedenentestaments nachdenken. Der geschilderte Fall ist nicht zu exotisch, wir sich zunächst anhört. Wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, sind die Kinder nach der gesetzlichen Erbfolge zu alleinigen Erben berufen. Wenn die Kinder jetzt Versterben, beispielsweise bei einem Verkehrsunfall und keine Enkelkinder vorhanden sind, erbt der geschiedene Elternteil, so dass mittelbar über die Kinder der Geschiedene am Erbe partizipiert.
Letztwillige Verfügung – Damit die Richtigen erben
Ein Geschiedenentestament sollte man in Erwägung ziehen, wenn aus der gemeinsamen Ehe Kinder hervorgegangen sind. Wenn eines der Kinder noch minderjährig sein, sollte der Ex-Partner von der Verwaltung dieses Vermögens zusätzlich durch familienrechtliche Verfügung ausgeschlossen werden.
Das Schicksal kann aber zu einem noch ungewollteren Ergebnis führen. Ist eines der gemeinsamen Kinder vor dem Tode des Erblassers verstorben, ohne seinerseits einen Abkömmling zu hinterlassen, wird der Ex-Partner durch diese tragische Fügung letztendlich doch noch Erbe. Das liegt daran, dass der Expartner als Elternteil des verstorbenen Kindes dessen Erbe wird, vielleicht sogar Alleinerbe.
Sollen solche Fälle ausgeschlossen werden, empfiehlt sich ein Geschiedenentestament. Wir finden mit Ihnen Lösungen und setzen sie nach ihren Wünschen rechtssicher um.
Weiterführende Informationen
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