Vollmachten und Patientenverfügug
Stellen Sie sich vor, Ihrem Ehepartner, mit dem sie seit 40 Jahren verheiratet sind, wird aufgrund eines Unfalles, eines Schlaganfalles oder eines sonstigen gesundheitlichen Schadens, der seine Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauerhaft beeinträchtigt, ein Berufsbetreuer zur Seite gestellt.
Dieser vom Gericht bestellte Betreuer trifft ab jetzt alle rechtlich relevanten Entscheidungen, angefangen von der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Versorgung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Er bestimmt über Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt und Wohnangelegenheiten, Vertretung bei Behörden, Vermögenverwaltung, Post- und Fernmeldeverkehr, Vertretung vor Gericht. Er trifft alle Entscheidungen allein.
Sie selbst haben dazu nichts zu sagen! Sie sind mangels einer Handlungsvollmacht ausgeschlossen, obwohl Sie die Verhältnisse am besten kennen!
Es besteht Handlungsbedarf
Was kann, was sollte geregelt werden? Das entscheiden Sie selbst! Damit nichts vergessen wird, beraten wir Sie gerne, damit Sie zukünftig in Sicherheit leben können. Wir gestalten ihren Willen so, dass er im Ernstfall auch rechtlichen Bestand hat und durchsetzbar ist.
Kontaktieren Sie uns gleich.
Welche Vollmacht ist die richtige?
Im Folgenden haben wir Ihnen eine Auswahl an Vollmachten vorbereitet. Die Erläuterungen dienen dazu, Sie über Sinn und Zweck der jeweiligen Vollmacht oder Verfügung vorab zu informieren, damit Sie mitdenken können. Das ist wichtig, da nur Sie Ihre Verhältnisse kennen.
Eine Generalvollmacht wird in der Regel dann erteilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, umfassend für Sie rechtsgeschäftlich zu handeln. Sie kann privatschriftlich, häufig wird sie in notariell beurkundeter Form abgeschlossen. Mit Generalvollmachten sollten Sie äußerst vorsichtig verfahren, da ein Dritter für Sie in Ihrem Namen sämtliche Rechtsgeschäfte abschließen kann. Sie kann zeitlich und sachlich beschränkt werden.
Sie können einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass Sie die Fähigkeit, selbst zu entscheiden, verloren haben. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmachtigten erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit.
Sonderfall einer Handlungsvollmacht ist eine Bankvollmacht. Sie empfiehlt sich insbesondere dann, wenn der Bevollmächtigte sofort und ohne Unterbrechung bei einer bestimmten Bank für Sie tätig werden soll.
Sie können schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht, sie können diese Wahl auch dem Gericht überlassen und lediglich bestimmen, wer auf keinen Fall als Betreuer bestellt werden soll. In diesem Fall können Sie vorschreiben, welche Wünsche und Gewohnheiten der Betreuer zu respektieren hat oder ob Sie im Pflegefall Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim wünschen.
Sie können durch Erteilung einer Vollmacht jeder volljährigen rechtsfähigen Personen das Recht einräumen, in ihrem Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Vollmacht kann privatschriftlich oder notariell erteilt werden. Letzteres ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte für Sie auch dann handeln kann, wenn das betreffende Rechtsgeschäft notarielle Beurkundung vorschreibt (Immobilien, Gesellschaften etc.). Der Handlungsvollmacht wird in der Regel auf bestimmte Rechtsgeschäfte beschränkt, dadurch unterscheidet sie sich von der Generalvollmacht. Der Bevollmächtigte muss über ihr unbedingtes Vertrauen verfügen.
Um selbst entscheiden zu können, welche Maßnahme Sie im Falle einer Krankheit wünschen, sollten Sie eine Patientenverfügung begleitend zu Ihrer General-/bzw. Vorsorgevollmacht aufsetzen. Nur so kann Ihr Bevollmächtigter Ihren Willen umsetzen und in Ihrem Sinne für oder gegen einen Behandlungsabbruch entscheiden.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zur Patientenverfügung erhalten Sie auch in unserem Blogbeitrag.
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