Ehegattenunterhalt

Neues Unterhaltsrecht

Das alte Unterhaltsrecht sah noch eine Lebensstandardgarantie vor, der ehemalige Ehepartner hatte nach der Ehe prinzipiell ausgesorgt. Daher stammt das böse Sprichwort „Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“. Mit diesen Vorstellungen hat das am 01.01.2008 in Kraft getretene, reformierte Unterhaltsrecht schluss gemacht. Was ist jetzt?

Das neue Unterhaltsrecht orientiert sich am Grundgedanken der Selbstverantwortung. Unterhalt entsprechend den ehelichen Verhältnissen gibt es zwar noch immer. Der Unterhaltsberechtigte hat aber alles zu tun, um für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Der Unterhaltsanspruch kann befristet und der Höhe nach begrenzt werden.

Zeitlich unbefristeten Unterhalt gibt es ausnahmsweise, etwa im Falle des Vorliegens ehebedingter Nachteile, beispielsweise auch dann, wenn auf die eigene Karriere mit Rücksicht auf Haushaltsführung und Kindesbetreuung verzichtet wurde.

Darüber hinaus erlauben Billigkeitsklauseln der Rechtsprechung am Einzelfall orientierte Entscheidungen zu treffen. Damit ist das Unterhaltsrecht komplex, um nicht zu sagen unkalkulierbar geworden.

Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen verlangt vom Anwalt umfangreiche Sachaufklärung und konkreten Sachvortrag, sodass die Hilfe eines in der Unterhaltsmaterie äußerst versierten Rechtsanwalts unerlässlich ist.

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