Zuständigkeit - Internationales Erbrecht

Zuständigkeit - Internationales Erbrecht

Staatsverträge, die die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte regeln, gibt es kaum. Lediglich der Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der türkischen Republik, der bis heute gilt, enthält diesbezügliche Regelungen.

Im Übrigen beurteilt sich für Erbfälle, die einen Bezug zur EU aufweisen, die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach der EU-Erbrechtsverordnung danach, ob der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – es sei denn, es bestehen anderweitige Gerichtsstandsvereinbarungen.

Das europäische Nachlasszeugnis

Europäisches Nachlasszeugnis

Aber Achtung: Erbscheine und andere Erbnachweise werden in anderen Staaten grundsätzlich nicht anerkannt, so dass in jedem Staat, in dem sich Nachlassvermögen befindet, ein eigenes Nachlassverfahren durchgeführt werden muss. Um den Rechtsverkehr zu erleichtern, gibt es nunmehr die Möglichkeit, ein europäisches Nachlasszeugnis bei deutschen Gerichten zu beantragen, das ebenso wie ein deutscher Erbschein Ihre Erbenstellung und Ihren Anteil am Nachlass bescheinigt.

Weiterführende Informationen

Wenn die Frage nach der Zuständigkeit geklärt ist können Sie nach klären, welches Recht Anwendung finden kann.

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